Vorwurf Falschgeld - Anwalt für Strafrecht bei Anklage, Vorladung oder Strafbefehl im Zusammenhang mit Falschgeld

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Geld nimmt im Alltag eine große Rolle ein. Gerade in Deutschland hat das Bargeld in Form von Münzen und Banknoten dabei noch eine besondere Stellung inne, lag doch der Bargeldanteil am Gesamtumsatz 2021 noch bei fast einem Drittel. In Gefahr geriete dieses System, wenn Falschgeld im Umlauf ist. Daher trifft denjenigen eine Strafe, der Geld fälscht oder Falschgeld in den Verkehr bringt.

Welche Strafe droht für Falschgeld?

Für die Strafbarkeit im Bezug mit Falschgeld sind zwei verschiedene Delikte von Bedeutung.

  1. Wer Geld fälscht, den trifft grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren. Handelt derjenige dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die darauf aus ist, immer wieder Geldfälschungen zu betreiben, so beträgt die Strafe zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Unter gewissen Umständen kann erreicht werden, dass auf einen „minder schwerer Fall“ erkannt wird, dann fallen die Strafen geringer aus (drei Monate bis fünf Jahre bzw. ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei Gewerbsmäßigkeit/Bande), § 146 StGB. Wann ein solcher minder schwerer Fall vorliegt, kann nicht pauschal festgelegt werden, sondern hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
  2. Wer, ohne Geld zu fälschen, falsches Geld als echt in den Verkehr bringt, den trifft eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, § 147 StGB.


In beiden Fällen steht eine Strafbarkeit schon im Raum, wenn die Tat versucht wird.

Das Delikt zu 2. (Das Inverkehrbringen von Falschgeld, § 147 StGB) fungiert insbesondere als „Auffangtatbestand“, falls die strengen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Geldfälschung dem Täter nicht eindeutig nachgewiesen werden können. So kann aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden „wenigstes“ nach § 147 StGB verurteilt werden.


Die große Spanne der Strafrahmen deutet bereits an, dass das Gericht bei der Straffindung immer den Einzelfall würdigen wird. Gerade hier zeigen sich also, auch wenn die Geldfälschung zweifelsfrei bewiesen wird, eine Vielzahl an Möglichkeiten in der Verteidigung. So kann das zuständige Gericht mitunter dazu bewogen werden, den Strafrahmen nicht voll auszuschöpfen und ein milderes Urteil zu sprechen.


Unter gewissen Umständen kann auch die Vorbereitung einer Geldfälschung schon (gleichwohl milder) bestraft werden, zB beim Bereithalten von Drucksätzen, Papier und Hologrammen, um eine entsprechende Fälschung vorzubereiten.


Diese weite Spannbreite bzw. dass eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit gefälschtem Geld schon „recht früh“ droht, zeigt auch für wie gefährlich der Gesetzgeber Falschgeld einstuft.

Wann ist man strafbar wegen Geldfälschung?

Wegen Geldfälschung macht sich strafbar, wer

  • Geld nachmacht oder es so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Werts hervorgerufen wird oder
  • sich falsches Geld verschafft oder zum Kauf anbietet,
  • und zwar jeweils in der Absicht, dass es als echt in den Verkehr gebracht wird oder ein solches Inverkehrbringen ermöglicht wird, oder
  • falsches Geld, das er so nachgemacht, verfälscht oder verschafft hat als echt in den Verkehr bringt.


Es bestehen mit anderen Worten grundsätzlich drei Möglichkeiten, um sich wegen Geldfälschung strafbar zu machen:

  • Geld nachmachen oder den Anschein erwecken, dass es einen höheren Wert habe, um es selbst als echt in den Verkehr zu bringen oder dies zu ermöglichen
    Beispiel: Eine Banknote so vervielfältigen, dass die Kopie echt aussieht, um später mit dieser Kopie Waren im Einzelhandel einzukaufen.
  • sich falsches Geld besorgen oder zum Verkauf anbieten, um es als echt in den Verkehr zu bringen oder das zu ermöglichen
    Beispiel: Einkaufen von fremdem Falschgeld, um damit Waren im Einzelhandel zu kaufen. Verkaufen von eigenem Falschgeld, um die Verwendung als echtes Geld zu ermöglichen.
  • falsches Geld, das man selbst nachgemacht, verfälscht oder beschafft hat als echt in den Verkehr bringen
    Beispiel: Mit selbst hergestelltem Falschgeld Waren im Einzelhandel kaufen. Ebenso mit eingekauftem Falschgeld.


Dabei ist es für eine Strafbarkeit ausreichend, wenn eine der drei Varianten verwirklicht wurde. Die Strafbarkeit beschränkt sich nicht nur auf Eurogeld, sondern auch auf Träger anderer Währungen, zB Schweizer Franken und US-Dollar. Infrage kommt eine Strafbarkeit selbstverständlich nur bei falschem Geld, also nicht von der dazu berechtigten Stelle herausgegebenem.

Was bedeutet es, Geld nachzumachen oder zu verfälschen?

In der Herstellung dürfte das Nachmachen von Geld die wohl am häufigsten vorkommende Variante sein. Die typische Vorstellung, dass jemand an der Druckerwalze steht und die frisch selbstgefertigten Blüten entnimmt, fällt darunter.

Geld macht nach, wer Falschgeld herstellt, das echtem Geld so stark ähnelt, dass es mit diesem verwechselt werden könnte. Daher ist es in der Regel auch straffrei, „Spaßgeld“ herzustellen, wenn für jedermann offenkundig kein echtes Geld vorliegt. Dazu sind zB deutliche Über- oder Untergröße einer Banknote denkbar. Die Grenze ist nicht immer ganz einfach zu ziehen. So entschied der BGH zB, dass Banknoten mit deutlich sichtbarem Werbeaufdruck nicht der Strafbarkeit unterlägen (BGH, Beschl. v. 28.01.2003 - 3 StR 472/02); anders aber Banknoten mit „nur“ beidseitig identischem Aufdruck einer Strafbarkeit die Tür öffneten (BGH, Beschl. v. 28.01.2003 - 3 StR 472/02).


Das Verfälschen ist dem Nachmachen ähnlich. Ausgangspunkt ist hier echtes Geld. Dieses wird dabei derart verändert, dass es den Anschein erweckt, es habe einen höheren Wert. Beispiel: Manipulation eines echten 20 €-Scheines zu einem 50 €-Schein.


In beiden Fällen muss dem Beschuldigten die Absicht, also der zielgerichtete Wille, nachgewiesen werden, das Falschgeld selbst als echt in den Verkehr zu bringen oder zu ermöglichen, dass dies durch andere geschieht. Diese Absicht wird in der Regel zu verneinen sein, wenn der Beschuldigte zB erst vorbereitend Probedrucke an seinem heimischen Kopierer fertigt, um sein Geschick bei der Geldfälschung zu üben, die Probedrucke aber behalten oder vernichten will.


Wer verschafft sich falsches Geld oder bietet es zum Kauf an?

Eine Strafbarkeit kommt auch für denjenigen in Betracht, der sich Falschgeld verschafft oder es zum Kauf anbietet. Auch von ihm geht ein erhebliches Risiko für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs aus.


Das Verschaffen setzt dabei voraus, dass die Verfügungsgewalt über das Falschgeld gewonnen wird. Auf welche Weise dies geschieht, also etwa durch Ankauf auf dem Schwarzmarkt oder durch Diebstahl des falschen Geldes, ist dabei unerheblich.

Das zum Verkauf Anbieten wird durch das äußerlich erkennbare Bereitstellen zu Verkaufszwecken umschrieben – der bloße Gedanke, das Falschgeld ggf. zu verkaufen, wird regelmäßig also nicht ausreichen. Insbesondere umfasst wird der Fall, in dem Falschgeld zum Verkauf an Personen vorrätig gehalten wird, die von der Falschheit wissen.


Auch hier ist gegen den Beschuldigten der der Nachweis zu führen, dass er die Absicht hatte, das Falschgeld selbst als echt in den Verkehr zu bringen oder zu ermöglichen, dass dies durch andere geschieht. Wer täuschend echtes Falschgeld also zB nur ankauft, um aus persönlichem Interesse dieses zu untersuchen, dies aber nie als echt verwenden möchte, wird wohl auf eine Einstellung eines etwaigen Strafverfahrens bzw. einen Freispruch hoffen dürfen. Gerade subjektive Elemente sind vor Gericht aber nicht immer leicht zu erkennen, schließlich kann der Richter nicht in den Kopf des Beschuldigten hineinsehen. Daher empfiehlt sich, gerade im Hinblick auf den großen Strafrahmen, fachkundige anwaltliche Vertretung. Diese kann die konkreten Umstände des Falles herausarbeiten und rechtlich würdigen.

Was bedeutet Inverkehrbringen als echt?

Mit dem Inverkehrbringen realisiert sich die Gefahr für den Rechtsverkehr, auch dieses ist deshalb durch die Strafbarkeit wegen Geldfälschung erfasst.

Der „Standard“-Fall des Inverkehrbringens ist das Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen oder das Tauschen, um echtes Geld zu erlangen. Ein Dritter muss die Möglichkeit erlangen, mit dem Falsifikat nach eigenem Belieben umzugehen. Das ist in beiden Varianten des Beispiels erfüllt.

Außerdem muss das Falsifikat auch als echt in den Verkehr gebracht werden. Wer also nur einem anderen, mit dem er gemeinschaftlich die Tat begeht, die Falsifikate als solche übergibt, wird sie noch nicht als echt in den Verkehr gebracht haben.

Ab wann ist die Geldfälschung versucht?

Auch der Versuch einer Geldfälschung ist strafbar – die Strafe kann dabei gemildert werden, muss es aber nicht. Ein Versuch liegt allgemein dann vor, wenn der Beschuldigte zur Tatbegehung entschlossen ist und zur Tat nach seiner Vorstellung unmittelbar ansetzt, also keine wesentlichen Zwischenakte mehr offen lässt und innerlich die Schwelle des „Jetzt geht’s los“ überschreitet. Kennzeichnend für das unmittelbare Ansetzen ist außerdem die räumlich – zeitliche Nähe zur tatsächlichen Tatbestandsverwirklichung und dass der Täter davon ausgeht, dass das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 20.03.2014 – 3 StR 424/13).


Das bedeutet konkret für die Geldfälschung, dass die Tat versucht wurde, wenn zB die Manipulationshandlung begonnen wird, der Täter unmittelbar dazu ansetzt, falsches Geld in seinen Besitz zu bringen oder es in den Verkehr zu bringen.

Höhere Strafe für Geldfälschung bei Gewerbsmäßigkeit oder Begehung in einer Bande

Eine höhere Mindeststrafe gilt für den Beschuldigten, wenn er die Geldfälschung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer entsprechenden Bande begangen hat.

Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass die Begehung der Straftat auf Wiederholung angelegt ist, um eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewissem Gewicht zu schaffen. Genauso zu einer höheren Mindeststrafe führt es, wenn der Beschuldigte als Mitglied einer Bande tätig geworden ist, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldfälschungen verbunden hat. Eine solche Bande ist dabei ein Zusammenschluss aus mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um künftig mehrere eigenständige Geldfälschungen zu begehen.

Wann kann Geldfälschung milder bestraft werden?

Das Gericht hat die Möglichkeit, auf einen sog. minder schweren Fall zu erkennen und dann eine geringere Strafe auszusprechen. Ein solcher kann zB vorliegen, wenn nur kleine Summen gefälscht wurden oder das gefälschte Geld von sehr schlechter Qualität ist. Dies sind aber keine festen Vorgaben, wann ein minder schwerer Fall einer Geldfälschung vorliegt. Maßgeblich ist hierfür nämlich, dass der Unrechtsgehalt wesentlich geringer ist als bei „üblichen“ Fällen der Geldfälschung. Maßgeblich ist also eine genaue Betrachtung der konkreten Umstände im Einzelfall.

Umso wichtiger ist es, sich zur Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der weiß, auf welche Details es hierbei ankommen kann.

Wann ist man strafbar wegen Inverkehrbringen von Falschgeld?

Die Vorschrift, die das Inverkehrbringen von Falschgeld kriminalisiert, fungiert wie schon angesprochen als „Auffangtatbestand“ mit geringerer Strafandrohung.

Wegen ihr kann deshalb nur derjenige bestraft werden, der nicht schon wegen Geldfälschung in derselben Tat schuldig gesprochen wurde. Sie setzt voraus, dass falsches Geld als echt in den Verkehr gebracht wurde, zB durch Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit dem falschen Geld. In der Rechtsprechung hat sich die Ansicht herausgebildet, dass auch die Weitergabe an einen Eingeweihten zur Strafbarkeit führt, wenn dabei in Kauf genommen wird, dass dieser das Geld in den Zahlungsverkehr einschleust.

Auch hier ist bereits der Versuch des Inverkehrbringens von Falschgeld strafbar.



Es zeigt sich, dass die Delikte um das Falschgeld kompliziert sind: Zahlreiche Varianten können zur Strafbarkeit führen und oft sind Grenzentscheidungen durch ein geschultes Auge zu treffen. Das macht eine Einzelfallbetrachtung im Strafverfahren unabdingbar. Es empfiehlt sich, gerade mit Blick auf die hohe Strafandrohung und den großen Spielraum des Gerichts, einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen.


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