Verhaltenstipps bei einer Vorladung oder einer Anklage wegen eines Diebstahls (§ 242 StGB)

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Wenn Sie eine Vorladung oder eine Anklage wegen Diebstahls erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Strafrecht.

Der Straftatbestand des Diebstahl (§ 242 StGB)?

Der Diebstahl als Straftatbestand gem. § 242 StGB betitelt das unerlaubte Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache. Darüber hinaus hat der Handelnde/Täter die Absicht inne, sich die erlangte Sache selbst oder aber einem Dritten zuzueignen.

Hinsichtlich der genannten Begriffe ist auf einige dieser genauer einzugehen. Eine derartige „Sache“ ist jeder körperliche Gegenstand (i. S. d. § 90 BGB). [1] Darüber hinaus muss dieser Gegenstand beweglich sein, d. h. tatsächlich bewegt werden können, dies gilt ebenso, wenn die Beweglichkeit erst durch die Tat erreicht wird. [2] Dieser Gegenstand ist als „fremd“ zu betiteln, sofern er nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist, d. h., wenn der Täter nicht alleiniger Eigentümer der Sache ist, sondern ebenfalls noch mindestens eine weitere Persson. Herrenlos ist eine Sache dann, wenn diese im Eigentum von niemandem steht. [3] Die Wegnahme betitelt dabei das klassische entwenden einer Sache gegen den Willen des Eigentümers.

Welche strafrechtlich relevanten Konsequenzen drohen bei der Verwirklichung eines Diebstahls?

Die Begehung eines Diebstahls birgt die Folge der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe (§ 242 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus ist bereit der Versuch der Begehung eines Diebstahls strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB).

Wie solle ich mich Verhalten, um die Situation nicht zu verschlechtern und in meinem rechtlichen Interesse zu handeln?

In dieser unschönen Situation sollten Sie zunächst Ihr Schweigerecht nutzen, d. h., Sie sollten auf jegliche Aussagen und die Beantwortung von Fragen erst einmal verzichten. Denn die Tätigung dessen kann Ihre aktuelle Situation verschlechtern. Darüber hinaus sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren. Dieser wird sich zunächst um eine Akteneinsicht kümmern. Die erwähnte Akte ist dabei die, welche die zuständige bzw. ermittelnde Behörde über Sie und die in Rede stehende Tat erstellt hat. Nach der Prüfung dieser und mit den daraus erlangten Informationen wird sich der von Ihnen beauftragte Anwalt um eine adäquate Strategie bzgl. Ihrer Verteidigung bemühen. Die dabei entwickelte Strategie des Anwalts dient dazu, das bevorstehende Verfahren möglichst positiv für Sie zu beenden.

[1] MüKoStGB/Schmitz StGB § 242 Rn. 25, 45.

[2] MüKoStGB/Schmitz StGB § 242 Rn. 45.

[3] MüKoStGB/Schmitz StGB § 242 Rn. 31, 34.


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