Vorwurf „Nötigung auf der Autobahn“: Was ist zu tun und was besser nicht?

  • 2 Minuten Lesezeit

Fragwürdige Fahrmanöver durch Drängler und Blockierer hat auf der Autobahn vielleicht jeder schon erlebt. Sie passieren täglich zu Tausenden. Meistens ist der Vorfall schnell wieder vergessen, doch manch ein Verkehrsteilnehmer reagiert mit einer Strafanzeige. Immerhin werden jährlich in Deutschland 30.000 Anzeigen wegen Nötigung (§ 240 StGB) im Straßenverkehr registriert. Dann kommt ein Ermittlungsverfahren in Gang. Wenn es sich, wie meistens, um eine Kennzeichenanzeige handelt, erhält zunächst der Kraftfahrzeughalter eine polizeiliche Zeugen- oder Beschuldigtenanhörung.

Hauptfälle der Nötigung auf der Autobahn sind das drängelnde Auffahren, um ein Überholen zu erzwingen; das Blockieren, um ein Überholen zu verhindern sowie das Ausbremsen oder Schneiden in verkehrserzieherischer Absicht.

Für den Beschuldigten kann das Verfahren durchaus existenzbedrohend sein, denn neben einer Geldstrafe von 30-60 Tagessätzen (Ersttäter) kommt auch ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten und in krass verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Fällen oder bei Wiederholungstätern sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.

Hauptfälle der Nötigung auf der Autobahn sind das drängelnde Auffahren, um ein Überholen zu erzwingen; das Blockieren, um ein Überholen zu verhindern sowie das Ausbremsen oder Schneiden in verkehrserzieherischer Absicht.

Hauptziel ist die Verfahrenseinstellung

Wurde man wegen Nötigung angezeigt genügt es oft schon, nicht zuzugeben, dass man gefahren ist. Oft ist der Anzeigenerstatter nämlich nicht in der Lage, den Fahrer genau zu beschreiben. Allerdings legen manche der Polizei gleich Handyfotos oder Videoaufnahmen vor. Die meisten Gerichte lassen die Verwertung solcher Beweismittel inzwischen zu, auch wenn das Filmen oder Fotografieren unzulässig gewesen sein mag. 

Manchmal hilft nur eine durchdachte anwaltliche Einlassung bzw. die Erörterung des Sachverhaltes mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft nach Auswertung der Ermittlungsakte. Bei näherer rechtlicher Betrachtung ist teilweise fragwürdig, ob der angezeigte Sachverhalt die Voraussetzung einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB überhaupt erfüllt, teilweise lassen sich Argumente finden, die die Schuld des Täters in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Denn nicht jedes bedrängende oder blockierende Fahrverhalten stellt gleich eine strafbare Nötigung dar. Es ist schon eine Tathandlung von einer gewissen Dauer und Intensität erforderlich. Die Hürde vom bloß ordnungswidrigen Fahrverhalten hin zur Straftat ist durchaus hoch, so dass die Chancen, eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen erfahrungsgemäß nicht schlecht stehen. 

Nach Einstellung des Strafverfahrens kann der Vorgang zur Weiterverfolgung als Ordnungswidrigkeit an die Bußgeldstelle abgegeben werden. Nach einer Einstellung gegen Zahlungsauflage (§ 153a StPO) geht dies jedoch nicht. Wird bei einer Verurteilung zumindest eine Führerscheinmaßnahme vermieden, unterbleibt ein Punkteeintrag ins Flensburger Fahreignungsregister (FAER).

Mein Hinweis aus Sicht des Verteidigers:

Vermeiden Sie als Beschuldigter unter allen Umständen eine voreilige Einlassung. Machen Sie unbedingt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Nur so kann vermieden werden, dass man sich unnötig selbst belastet oder schlimmstenfalls noch tiefer hineinreitet (indem z.B. der Tatverdacht noch auf Straßenverkehrsgefährdung i.S.v. § 315c StGB erweitert wird). Auch Ehepartnern und Verwandte in gerader Linie müssen sich nicht äußern. Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Bevor gegebenenfalls eine Stellungnahme erfolgt, sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden. Von einer „Gegenanzeige“ rate ich grundsätzlich ab. Sie macht, zumindest wenn bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, überhaupt keinen Sinn oder ist sogar kontraproduktiv.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Demuth

Beiträge zum Thema