Vorwurf Unfallflucht - Was Sie unbedingt beachten sollten!

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Ein kurzer Augenblick der Unaufmerksamkeit und es ist passiert: man hat beim Einparken oder Ausparken ein fremdes Fahrzeug beschädigt. Ist man stets verpflichtet die Polizei zu informieren? Wie lange muss man auf den Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges warten? Genügt ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Verhält man sich in einem solchen Fall nicht richtig, kann das weitreichende Folgen haben.

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafsache bestraft wird (§ 142 Strafgesetzbuch). Zudem werden 2 Punkte, im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis sogar 3 Punkte, im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingetragen.

Darüber hinaus kann ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten angeordnet werden. Bei einem erheblichen Sachschaden (je nach Gerichtsbezirk ab 1.300,00 € - 1.500,00 € und mehr) droht sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beträgt im Regelfall ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate.

Umso wichtiger ist es daher sich nach einem Unfall von vornherein richtig zu verhalten, um sich gar nicht erst dem Vorwurf der Unfallflucht auszusetzen.

Auch wenn kaum ein Schaden erkennbar ist, handelt es sich um einen Unfall. Das Gesetz verlangt, dass man als Unfallbeteiligter nach einem Unfall vor Ort verbleibt und anderen Unfallbeteiligten und den Geschädigten Feststellungen zur eigenen Person (Personalien, Anschrift), zum Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) sowie zur Art der Beteiligung ermöglicht.

Oftmals ist der Eigentümer des beschädigten, geparkten Fahrzeuges aber nicht vor Ort. Insoweit sieht das Gesetz eine den Umständen angemessene Wartezeit vor. Eine Mindestwartezeit ist zwar nicht vorgeschrieben, allerdings wird grundsätzlich eine Wartezeit von ca. 30 Minuten empfohlen. Wenn voraussehbar ist, dass auch nach längerer Wartezeit keine feststellungsbereite Person am Unfallort erscheinen wird (Nachtzeit, Minusgrade), kann auch eine kürzere Wartezeit ausreichend sein.

Nach Ablauf der Wartezeit ist unbedingt die Polizei über den Unfall zu informieren. Diese nimmt dann alle erforderlichen Daten auf und leitet sie an den Geschädigten weiter.

Keinesfalls sollte man einfach einen Zettel mit der Telefonnummer oder eine Visitenkarte am Fahrzeug hinterlassen. Dies genügt den Anforderungen an die Mitteilungs- und Feststellungspflichten nicht. Der Zettel kann z.B. vom Wind weggeweht oder durch Regen unlesbar werden. Im Zweifel würde der Geschädigte dann auf seinem Schaden sitzenbleiben. Einige Gerichte werten das Hinterlassen eines Zettels an der Windschutzscheibe zumindest als strafmildernd, was sich auf die Höhe der Geldstrafe auswirken kann. Gleichwohl hat man sich einer Unfallflucht schuldig gemacht.

Nicht zu vergessen: Nach einer Unfallflucht reguliert die Haftpflichtversicherung zwar den Schaden gegenüber dem Geschädigten, ist aber berechtigt den Unfallflüchtigen in Regress zu nehmen. Zudem bleibt man in der Regel auf dem Schaden am eigenen Fahrzeug sitzen, da die Kaskoversicherung bei Unfallflucht grundsätzlich nicht zahlt.

Wer mit dem Vorwurf einer Unfallflucht konfrontiert wird, sollte so früh wie möglich einen Rechtsanwalt einschalten, um einer Verurteilung und den damit verbundenen Nachteilen entgegenzuwirken. Mit Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht gelingt es oftmals die Anschuldigungen abzuwenden und eine Verfahrenseinstellung zu erwirken.

Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg


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