Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses in der Apotheke – Strafbarkeit? Landgericht Osnabrück sieht Strafbarkeitslücken

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Update zum Beitrag vom 11.07.2021 – Der „gefälschte“ Impfpass – Strafbarkeit?

Im Juni 2021 fiel in Deutschland der Startschuss für den digitalen Impfnachweis. Dieser ermöglicht, neben dem üblichen gelben Impfausweis, einen einfachen und praktischen Nachweis einer Impfung. Nach Vorlage des gelben Impfheftes sowie des Personalausweises oder Reisepasses kann man den digitalen Nachweis in einer Apotheke erlangen.

Zur Frage „Ist das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke strafbar?“  gibt es nun eine gerichtliche Entscheidung.

Mit Beschluss vom 26.10.2021 hat das Landgericht Osnabrück bestätigt, dass die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke, um an einen digitalen Impfnachweis (digitaler Impfpass) zu gelangen, nicht strafbar ist. Das Landgericht Osnabrück geht insoweit von einer Strafbarkeitslücke aus. Die Sicherstellung des vermeintlichen Impfpasses durch die Polizei ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr möglich.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Mann im Verdacht stand, einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt zu haben, um einen digitalen Impfnachweis (digitaler Impfpass) zu erhalten. Die Polizei beantragte daraufhin die gerichtliche Bestätigung für die Beschlagnahme des mutmaßlich gefälschten Impfpasses, was das Amtsgericht Osnabrück jedoch ablehnte, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei.

In der zweiten Instanz bestätigte nun das Landgericht Osnabrück diese Entscheidung. Nach derzeitiger Rechtslage liege kein strafbares Verhalten vor. Der Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277, 279 StGB. Erforderlich sei jedoch die Vorlage bei einer Behörde. Eine Apotheke sei hingegen ein privates Unternehmen, das nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.

Ferner führte das Landgericht Osnabrück aus, dass auch die allgemeinen Regelungen der Urkundendelikte keine Anwendung finden, da die §§ 277, 279 StGB spezieller sind.

Auch eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG (nicht richtige Dokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr) komme nicht in Betracht, da der Straftatbestand nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden könne, zum Beispiel von einem Arzt oder einer Ärztin.

Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem gefälschten Impfpass eingeleitet wurde? Gegenüber der Ermittlungsbehörde schweigen und umgehend einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin aufsuchen.

Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück zeigt einmal mehr, dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.

Kontaktieren Sie mich gerne.


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