Vorlage eines gefälschten Impfpasses nicht strafbar (Landgericht Osnabrück v. 26.10.2021)
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Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 26.10.2021 entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats nicht strafbar ist.
Hintergrund der Entscheidung war die von der Staatsanwaltschaft beantragte und vom Amtsgericht abgelehnte gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme des Dokuments. Das Landgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück, da eine Straftat nicht gegeben sei und somit eine Beschlagnahme nach §§ 94 Abs. 2, 98 StPO nicht in Betracht komme. Allerdings wies das Landgericht darauf hin, dass eine Sicherstellung nach dem Polizeirecht möglich sei, da von dem Dokument eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.
Die Strafbarkeit richte sich allein nach den §§ 277 – 279 StGB, da es sich bei dem Impfpass um ein Gesundheitsdokument handele. Derartige Taten setzen indes die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft voraus. Eine Apotheke sei ein privatrechtliches Unternehmen und nicht hiervon erfasst. Einige der Tatbestände könnten zudem nur von Ärzten und sonstigem medizinischen Personal verwirklicht werden, die zur Ausstellung von Impfnachweisen berechtigt sind. Aufgrund der speziellen Regelungen der §§ 277 – 279 StGB sei der Rückgriff auf die allgemeinen Urkundsdelikte (insbesondere Urkundenfälschung, § 267 StGB) gesperrt. Das ist zutreffend (BeckOK StGB/Weidemann, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 277 Rn. 13).
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück 40/21 vom 28.10.2021 (Az. wurde nicht angegeben)
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, vermeintliche Strafbarkeitslücken zu schließen, dies würde dem Rückwirkungs- und Bestimmtheitsgebot sowie dem Analogieverbot widersprechen (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Allein der Gesetzgeber kann bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger
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