Impfpassfälschung - Apotheke ist keine Behörde

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Derjeinige, der in einer Apotheke einen auf seinen Namen und einen  Impfausweis mit einem nachgebildeten Jannssen-Chargenaufkleber und einem vorgeblichen Stempel des Impfzentrums vorzeigt, um ein (digitales) EU-Impfzertifikat zu erlangen, begeht keine Täuschung gegenüber einer Behörde. Nach Urteil des OLG Celle vom 31.05.2022 - 1 Ss 6/22 - handelt es sich bei einer Apotheke als getäuschte Stelle nicht um eine Behörde oder Versicherung im Sinne dieser Vorschrift. Das Amtsgericht war in erster Instanz der Ansicht, dass eine Subsumtion unter den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB von vornherein ausscheide, da dessen Anwendung im vorliegenden Fall wegen der Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB ausgeschlossen sei. 

Aufgrund divergierender Entscheidungen der Oberlandesgerichte wurde dem Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die Frage, ob eine Verdrängung aufgrund Spezialität der §§ 277 ff. StGB erfolgt, vorgelegt. Eine Entscheidung liegt bisher noch nicht vor.

Warum ist die Apotheke trotz Übertargung der Digitalisierungskompetenzen nicht als Behörde anzusehen ?

Das Oberlandesgericht Celle hat nicht nur die Eigenschaft der Apotheke als Behörde, sondern auch eine Anwendung aufgrund übertragener Kompetenzen ab: Soweit die Apotheke als gutgläubige Mittlerin ersucht werden sollte, beim Robert-Koch-Institut als selbständige Bundesoberbehörde Daten nach § 22 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 IfSG zu übermitteln, scheide eine Strafbarkeit nach § 277 StGB ebenfalls aus, da nicht das unrichtige Gesundheitszeugnis als solches, sondern lediglich einzelne personenbezogenen Daten übermittelt würden (OLG Celle vom 31.05.2022 - 1 Ss 6/22).

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen spezialisiert. 



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