Vorzeitige Beendigung von Kapitallebensversicherungen - der BGH greift ein

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Hohe Verluste bei vorzeitiger Kündigung von Kapitallebensversicherungen:

Der BGH greift ein

Seit Jahren setzen sich Verbraucherschützer dafür ein, dass Anleger in Kapitallebensversicherungen bei vorzeitiger Beendigung der Verträge nicht leer ausgehen. Ein Teilerfolg für alle Anleger wurde bereits 2012 erwirkt. Der BGH verurteilte eine deutsche Versicherungsgesellschaft, zahlreiche Klauseln aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zukunft nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art nicht darauf zu berufen.

Betroffen sind insbesondere Klauseln, welche Aussagen über die Berechnung des Rückkaufswertes bei vorzeitiger Beendigung von Lebensversicherungen trafen und in aller Regel den Verbraucher benachteiligten. Dieses Berechnungsverfahren der Versicherungsgesellschaften, die sogenannte Zillmerung, führte dazu, dass Anleger, welche sich - meist aus Geldmangel - sehr früh aus dem geschlossenen Kapitalanlagevertrag lösen mussten, aufgrund sehr geringer Rückkaufswerte hohe Verluste hinnehmen mussten. Dies folgt daraus, dass sämtliche für den Vertragsabschluss anfallenden Kosten gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit in voller Höhe angefallen sind.

Obwohl die oberste Instanz dem bereits im Jahr 2012 einen Riegel vorgeschoben hat, lassen es viele Versicherungsgesellschaften darauf ankommen und hoffen auf die Unwissenheit ihrer Anleger. Wird der Verbraucher nicht selbst aktiv, geht er leer aus und wird in rechtswidriger Weise um sein hart verdientes Geld gebracht.

Am gestrigen Tag (11.09.2013) hat der BGH eine Regelung getroffen - zumindest ein Teilerfolg für alle Anleger. Danach dürfen die Versicherungen zwar Abschlusskosten abziehen, jedoch muss mindestens die Hälfte des Deckungskapitals ausbezahlt werden.

Dies gilt für alle Lebensversicherungsverträge vor dem Jahre 2008. Noch besser stehen Kapitalanleger, welche Ihre Lebensversicherung erst nach diesem Stichtag vom 01.01.2008 abgeschlossen haben. Hier gilt bei der Berechnung des Rückkaufswertes, dass die Abschlusskosten, welche den Einlagen der Anleger entgegengehalten werden, über 5 Jahre verteilt angerechnet werden müssen. Dies hat für eine Vielzahl der Anleger, welche Ihre Lebensversicherung vorzeitig beenden mussten, einen erheblichen Nachforderungsanspruch in 4-Stelliger Höhe zur Folge.

Erfahrungsgemäß reagieren die Versicherungsgesellschaften nicht von selbst, hoffen auf die Untätigkeit der Anleger und die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Reagieren Sie jetzt und holen Sie sich das zurück, was Ihnen rechtmäßig zusteht. Anleger aus Ingolstadt und Umgebung, welche Ihre Lebensversicherung im Jahr 2010 vorzeitig beendet haben müssen noch dieses Jahr tätig werden, um der Verjährung zu entgehen.

Rechtsanwalt Tobias Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Banken- und Kapitalmarktrecht unterstützt Sie in Ihrem konkreten Fall und setzt sich mit vollem Engagement für Ihre Rechte ein. Kontaktieren Sie mich einfach unter der 0841/1310 oder besuchen Sie mich im Internet unter http://www.ra-ritzer-gelhorn.com/index.php/team/rechtsanwaelte/ra-tobias-reber - Ich helfen Ihnen gerne.


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