VW-Abgasskandal Urteil 2022: Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB auch bei Gebrauchtwägen!

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14.01.2022 VW-Abgasskandal Gebrauchtwagen: Wawra und Gaibler erstreiten Sensationsurteil. Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB auch bei Gebrauchtwägen!

Ansprüche geschädigter Besitzer von Fahrzeugen mit dem Motor EA189 sind nicht verjährt und können auch noch 10 Jahre nach Kauf geltend gemacht werden.

Rechtlich greift hier ein sog. Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB. Während dies bei als Neuwagen gekauften Fahrzeugen mittlerweile als stetige Rechtsprechung angesehen werden kann, sah dies bei Gebrauchtwagen bisher anders aus. Das Landgericht Memmingen folgte mit Urteil vom 13.01.2022, Az.: 22 O 1218/21, nun aber der Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskanzlei Wawra und Gaibler und sprach den Restschadensersatzanspruch auch bei einem als Gebrauchtwagen erworbenen Fahrzeug mit EA189-Motor zu. Der Motor ist in den 1,6 und 2,0 Liter Diesel Fahrzeugen des VW Konzerns, Volkswagen, Audi, Seat und Skoda verbaut.

Im konkreten Fall erwarb der von der Kanzlei Wawra und Gaibler vertretene Kläger am 18.5.2012 bei einem Autohaus einen gebrauchten VW Touran mit 28.200 km zum Preis von 19.000 € (Erstzulassung im Mai 2011). Das Fahrzeug verfügte über einen Motor vom Typ EA 189, welcher mittels Fahrzykluserkennung erkennt, wenn das Fahrzeug zur Prüfung ob die NOx- Abgasgrenzwerte eingehalten werden, sich auf einem Prüfstand befindet. In diesem Fall wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um allein auf dem Prüfstand die geltenden Grenzwerte einzuhalten, was gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde verschwiegen wurde.

Das Gericht verurteilte die Volkswagen AG zu Schadensersatz in Höhe von EUR 13.658,74 (= EUR 19.000,00 Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung EUR 5.341,26) nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Gericht argumentiere zwar, dass der „klassische Weg“ um zu Schadensersatz zu gelangen, nämlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB, wegen Verjährung verbaut sei. Es bestünde aber ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, der erst 10 Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs verjährt. Diese gelte auch für Gebrauchtwagen. Wörtlich führte das Gericht aus:

„Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht direkt vom Kläger etwas erlangt hat, weil es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, dessen Kaufpreis der Kläger nicht direkt an die Beklagte bezahlt hat. Die Beklagte hat trotzdem den abzüglich der Händlermarge an Sie beim erstmaligen Verkauf erlangten Kaufpreis letztendlich auf Kosten auch des Klägers erhalten. Da es sich bei der Verweisung in § 852 Satz 1 BGB nicht um eine Rechtsgrund- , sondern um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, ist die Formulierung „auf Kosten“ in § 852 Satz 1 BGB im Hinblick auf den Anspruchsgrund nicht so zu verstehen, wie in § 812 I 1 BGB. Eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erwerb des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.12.2021, 16 U 63/21; BeckRS 2021, 39123). Danach ist der Kaufpreis nicht allein auf Kosten des Händlers oder des ersten Verbrauchers, der das Fahrzeug erworben hat, der Beklagten zugeflossen, sondern auch auf Kosten des Klägers. Das Gericht schließt sich insoweit dem OLG Köln an und verweist auf dessen Entscheidung wie auch die des OLG Naumburg vom 14.09.2021 (1 U 247/20, BeckRS 2021/20). Die Argumente der gegen die Anwendung von § 852 Satz 1 BGB beim Gebrauchtkauf ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen überzeugen nicht. Insbesondere ist keine uferlose Haftung der Beklagten durch die Inanspruchnahme der Voreigentümer des letzten Käufers zu befürchten, denn ihre Ersatzpflicht diesen gegenüber ist durch die Höhe des seitens der Beklagten Erlangten begrenzt und die Voreigentümer müssen sich den Ihrerseits beim Weiterverkauf erzielten Erlös anrechnen lassen. Zudem würde der Schädiger bei einer Beschränkung des Schadensersatzanspruch nur im Hinblick auf den erstmaligen Verkauf des Neufahrzeugs gegen den Willen des Gesetzgebers bevorzugt und zweckwidrig entlastet, weil der Erstkäufer seinen Schaden durch den Weiterverkauf möglicherweise bereits wieder weitgehend ersetzt erhalten hat, wohingegen er beim letzten Käufer in der Kette verbliebe.“

Der Anwalt des Klägers, Rechtsanwalt Dominik Wawra, erläutert das Urteil: „Das Urteil zeigt, dass Besitzer von vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugen auch heute noch Schadensersatzansprüche geltend machen können, selbst wenn sie ihr Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft haben. Dies gilt auch für Geschädigte, die es verpasst haben, sich an der Musterfeststellungsklage gegen VW zu beteiligen. Aus Verbrauchersicht ist diese Entwicklung in der Rechtsprechung nur zu begrüßen.“


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Überdies haben bereits folgende Oberlandesgerichte/Landgerichte diese Rechtsansicht bestätigt:

-    OLG Köln, Urteil vom 15.12.2021 – Az.: 16 U 63/32

-    OLG Naumburg, Urteil vom 14.09.2021 - Az.:1 U 17/21

-    LG Memmingen, Urteil vom 13.01.2022 – Az.: 22 O 1218/21

-    LG Regensburg, Urteil vom 30.07.2021 – Az.: 34 O 716/21

-    LG Landshut, Urteil vom 04.03.2021 – Az. 75 O 2668/20

-    LG Trier, Urteil vom 28.04.2021, Az.: 5 O 545/20

-    LG Hildesheim, Urteil vom 05.03.2021 – 5 O 183/20

Foto(s): https://www.seew-werbeagentur.de/

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