VW Caddy mit Dieselmotor EA 288 – LG Gießen spricht Schadenersatz zu

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Weil ein VW Caddy mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, hat das Landgericht Gießen Schadenersatz zugesprochen (Az.: 9 O 242/23). Es folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller bei der Verwendung der unzulässigen Anschalteinrichtung nur fahrlässig gehandelt hat.

Der Motor des Typs EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den VW-Dieselskandal hinlänglich bekannten Motors des Typs EA 189. Er wird in Modellen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda verbaut. „Der Abgasskandal ist mit dem neuen Motor allerdings nicht beendet worden. Neben dem Landgericht Gießen haben auch schon zahlreiche andere Gerichte entschieden, dass auch in dem Motor des Typs EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering, der schon in zahlreichen Verfahren zum Abgasskandal Schadenersatzansprüche durchgesetzt hat.


Fahrkurvenerkennung und Thermofenster


In dem Verfahren vor dem LG Gießen hatte der Kläger den VW Caddy 2.0 TDI mit dem Motor des Typs EA 288 im August 2015 gekauft. Neben einem Thermofenster bei der Abgasreinigung war in dem VW Caddy ursprünglich auch die sog. Fahrkurvenerkennung verbaut, mit deren Hilfe in die Abgasreinigung eingegriffen werden konnte. So konnte die Fahrkurvenerkennung anhand verschiedener Parameter erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Diese Funktion wurde zwischenzeitlich zwar entfernt, der Kläger machte aber dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Auch wenn VW behauptete, dass die inzwischen entfernte Fahrkurvenerkennung nicht dazu gedient habe, in die Abgasreinigung einzugreifen, sprach das LG Gießen dem Kläger Schadenersatz zu. Die Abschalteinrichtung in Gestalt der Fahrkurvenerkennung sei unstreitig in dem VW Caddy verwendet worden. Gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26.06.2023 (Az.: VIa ZR 335/21) obliege es daher VW zu beweisen, dass diese Abschalteinrichtung zulässig war. Da VW die Fahrkurvenerkennung aber inzwischen entfernt habe, könne nicht mehr überprüft werden, ob sie zulässig war, so das LG Gießen.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Gericht. Es bestehe zwar kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, nach der Rechtsprechung des BGH bestehe aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, so das LG Gießen. Denn es sei davon auszugehen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war.


Kläger erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück


Der BGH hat festgelegt, dass der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises betragen muss. Das LG Gießen bezifferte den Schaden hier mit 10 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Das Urteil zeigt, dass im Abgasskandal weiterhin Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Nicht nur gegen VW, sondern auch gegen andere Hersteller wie Audi, Mercedes, BMW oder Opel. Je nach Art der unzulässigen Abschalteinrichtung kann auch ein Schadenersatzanspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehen“, so Rechtsanwalt Schwering.

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