VW-Dieselgate 2.0: VW Golf GTD Variant mit vier Zylindern im Fokus!

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Das Landgericht Münster will vom Kraftfahrt-Bundesamt unter anderem wissen, ob beim streitgegenständlichen VW Golf GTD Variant 2.0 TDI mit 184 PS (EA288, Euro 6) oder bei baugleichen Fahrzeugen eine Abschalteinrichtung festgestellt worden ist.

Das Landgericht Münster hat mit einem Hinweisbeschluss (Az.: 011 O 13/21) im Dieselgate 2.0 für neue Bewegung gesorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt muss im Dieselverfahren um einen VW Golf GTD Variant mit einem Vierzylinder-Dieselmotor des Typs EA288 und der Abgasnorm Euro 6 einige kritische Fragen beantworten. Dass der VW Golf GTD mit zwei Litern Hubraum und 184 PS im Fokus des Dieselskandals steht, ist selten. Daher steht der Hinweisbeschluss natürlich unter besonderer Beobachtung.

„Die Antworten des Kraftfahrt-Bundesamts und die Entscheidung der Richter in diesem Verfahren können neue Bewegung in Dieselgate 2.0 bringen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat den Hinweisbeschluss vor dem Landgericht Münster erwirkt.

Konkret wollen die Richter vom Kraftfahrt-Bundesamt wissen, ob beim streitgegenständlichen VW Golf GTD Variant oder bei baugleichen Fahrzeugen eine Abschalteinrichtung festgestellt worden ist, welche den Prüfstand erkennt und infolgedessen die Stickoxidemissionen so geregelt ist, dass diese immer im Prüfstand eingehalten werden, aber nicht oder jedenfalls nicht häufig im Straßenverkehr. Sofern eine derartige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei, will das Gericht vom Kraftfahrt-Bundesamt wissen, ob die Behörde diese Einrichtung für unzulässig gehalten habe und wenn ja, aufgrund welcher Tatsachen.

Weiterhin will das Gericht wissen, ob das Kraftfahrt-Bundesamt an dem klägerischen Fahrzeug oder an baugleichen Fahrzeugen die Abgasemissionen gemessen hat oder messen hat lassen, um unzulängliche Abschalteinrichtungen festzustellen und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Zuletzt geht es um die Frage: „Wird es vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen, dass es bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug  und bei baugleichen Fahrzeugen am Ende des Precon eine Regeneration des NSK durchgeführt wird mit der Folge, dass es im NEFZ nur zu zwei Regenerationsphasen kommt, nicht dagegen zu drei Regenerationsphasen, und dass dementsprechend im NEFZ nur die Stickoxide aus zwei und nicht aus drei Regenerationsvorgängen gemessen werden? Das Kraftfahrt-Bundesamt wird gebeten, seine Antwort zu begründen.“

Das Landgericht Münster geht mit dem Hinweisbeschluss in die Vollen. Es wird sich also kaum von schwammigen Argumenten der Verteidigung in dem Verfahren davon überzeugen lassen, dass es keine unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug gibt“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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