VW Dieselskandal. Keine Verjährung für Neuwagenkäufer!

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Mit den Urteilen vom 21. Februar 2022, Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 hat der  Bundesgerichtshof einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Neuwagens jeweils bejaht.

Der Grund der Verurteilung findet sich in § 852 BGB. Dieser verhilft Geschädigten auch nach der eingetretenen Verjährung gem. §§195, 199 BGB zu einem sog. Restschadensersatzanspruch. Während nach Ansicht des BGH eine Verjährung von Rückabwicklungsansprüchen abhängig vom Erhalt eines Rückrufschreibens Ende 2019 oder 2020 eingetreten ist, tritt bei dem sogenannten Restschadensersatzanspruch die Verjährung erst zehn Jahre ab Kauf ein. Beim Restschadensersatz geht es um den finanziellen Vorteil, den der Schädiger – also Volkswagen – durch die Täuschung erhalten hat.

Der Anspruch gemäß § 852 BGB kann von allen Käufern eines damaligen Neuwagens geltend gemacht werden, wenn seit Kauf nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind.


Die Entscheidungen des BGH sind noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung vom 22.02.2022 hierzu lautet in Auszügen:

"...Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB stehe den Klägern in beiden Verfahren aber ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf, dass die Beklagte auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten als Schädigerin hätte in Anspruch genommen werden können. Der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht an einem Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte beteiligt hätten.

Nach § 852 Satz 1 BGB müsse die Beklagte, die die Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt habe, das von ihr Erlangte herausgeben. Erlangt habe die Beklagte im Verfahren VIa ZR 8/21 zunächst einen Anspruch gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe die Beklagte als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt. Im Verfahren VIa ZR 57/21 habe die Beklagte eine Forderung gegen den Händler aus Kaufvertrag erlangt. Ihre Bereicherung setze sich nach Erfüllung dieser Forderung am Händlereinkaufspreis fort, der geringer war als der von der Klägerin später gezahlte Kaufpreis und dessen Höhe zwischen den Parteien im konkreten Fall nicht in Streit stand. ..."

Folge:

Alle Käufer, die seinerzeit ein Fahrzeug des Volkswagen-Konzerns als Neuwagen erworben haben, können demnach bis taggenau 10 Jahre nach Kauf des Fahrzeugs nach wie vor ihre Rechte gegen die Volkswagen AG mit sehr guten Erfolgsaussichten geltend machen!


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