VW-Vergleich: Auch wer nach dem 1. Januar 2016 gekauft hat, kann Ansprüche durchsetzen

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Angesichts der vielen technischen und inhaltlichen Probleme, die der Abruf des Vergleichsangebots über das VW-Vergleichsportal auslöst und der eher niedrigen Summen, die Volkswagen im Einzelfall anbietet, sind viele EA189-Opfer in diesen Tagen eher frustriert als erfreut.

Da hilft natürlich auch nicht das freundliche VW-Anschreiben, dass man sich sehr freuen würde, ein Vergleichsangebot abgeben zu können.

Rechtsanwalt Hartung: „Das hört sich wirklich an, als würde Volkswagen da ein Riesen-Angebot machen. Kein Wort der Entschuldigung für die Betrügereien der vergangenen 10 Jahre!“

Lange freuen kann sich Adressat sowieso nicht über die aufgesetzte Freundlichkeit, denn die Liste der Ausschlusskriterien wirft rund 200.000 eingetragene Teilnehmer der Klage mehr oder weniger unbegründet aus dem Verfahren.

Dr. Hartung: „Auch ich bin davon ausgegangen, dass eine Vielzahl von Teilnehmern nicht anspruchsberechtigt sind, aber die Festlegung auf das Kaufdatum ist mittlerweile absolut kein Ausschlusskriterium mehr, da Landgerichte bundesweit hier keinerlei Verjährungsproblematik sehen!“

Der erfahrene Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal empfiehlt gerade diesen Betroffenen, es nicht dabei bewenden zu lassen: „Gerade Personen, die kurz nach dem 1. Januar 2016 einen Kaufvertrag unterschrieben haben, können im Rahmen einer Einzelklage ihre Ansprüche durchsetzen!“

Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte kann Betroffenen deutschlandweit nach kurzer und unverbindlicher Prüfung unterschiedliche Angebote machen – bis hin zur Auszahlung einer Sofort-Entschädigung, falls Rechte durchgesetzt werden sollen.


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