Währungsart des Forderungsbetrages bei einer Hypothek nach türkischem Recht

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Bei der Eintragung der Hypothek wird gem. Art. 851/1 türk. ZGB der Betrag der zu sichernden Forderung als türkische Lira angezeigt. Im § 851/2 ff des türk. ZGB wurden die Bedingungen bezüglich der Eintragung eines Pfandes über eine Fremdwährung geändert und obwohl die Hauptregel immer noch dahingehend lautet, dass die Hypotheken über türkische Lira einzurichten sind, wurde die Möglichkeit der Eintragung einer Hypothek über eine Fremdwährung stark erweitert.

Wie vorstehend aufgeführt, wurde der Hauptregel im Art. 851/2 türk. ZGB eine breite Ausnahme zugefügt und die folgende Regelung getroffen: „Um die Kredite zu sichern, die seitens der im In- und Ausland aktiven Kreditinstitute über eine Fremdwährung oder mit Maßgabe einer Fremdwährung gewährt werden, können Immobilienpfande über eine Fremdwährung eingerichtet werden.“

Wie auch aus dem Gesetzestext zu erkennen ist, gibt es für die Eintragung einer Hypothek beim Grundbuchamt über eine Fremdwährung drei Voraussetzungen. Diese sind: 

  • Die Forderung für die Eintragung der Hypothek muss aus einem Kredit resultieren
  • Der Kredit muss von im In- oder Ausland aktiven Kreditinstituten gewährt werden
  • Der gewährte Kredit muss als eine Fremdwährung gewährt worden sein.

Die Forderung für die Eintragung der Hypothek ist aus einem Kredit zu resultieren.

Die Bedeutung von der „Kredit“ ist im Bankengesetz mit der Nummer 5411 definiert:

  • 48 vom türk. Bankengesetz: „Von Banken gewährte Bar-Kredite und unbare Kredite wie Garantiebriefe, Rückbürgschaften, Bürgschaften, Avale, Indossierungen und Annahmen sowie Verpflichtungen mit solchen Eigenschaften, gekaufte Anleihen und andere ähnliche Kapitalmarktinstrumente, durch Einlagen oder auf irgendeine andere Weise gegebene Ausleihen, Forderungen aus dem Verkauf von Vermögenswerten auf Ziel, überfällige Bar-Kredite, Zinsen die, nicht einkassiert wurden, obwohl sie fällig sind, Beträge der unbaren Kredite, die zu Barforderungen umgewandelt wurden, Forderungen aus Reverse-Repo, Risiken, die mit Abkommen mit Futures und Optionen und anderen ähnlichen Abkommen übernommen wurden, Beteiligungen und Verfahren, die durch den Vorstand als Kredite angesehen werden, werden in der Anwendung dieses Gesetzes – unabhängig von dem Konto unter dem sie geführt werden – als Kredite bewertet.

Zusätzlich zu denen, die in Abs. 1 aufgeführt sind, gelten bei der Anwendung dieses Gesetzes auch Finanzierungen, die von den Entwicklungs- und Investmentbanken als Leasing zur Verfügung gestellt werden und Finanzierungen, die von Beteiligungsbanken durch die Bezahlung des mobilen und immobilen Vermögens sowie der Kosten für Dienstleistungen oder als Gewinn- und Verlustbeteiligungs-Investitionen oder für Immobilien, Ausrüstung, Warenversorgung, Leasing, Kasse gegen Dokumente, als Joint Venture oder andere ähnliche Verfahren gewährt werden, als Kredite“.

Somit können die Kreditinstituten beim Grundbuchamt bezüglich ihrer Forderungen, die aus den vorstehend genannten Kreditkarten entstanden sind oder noch entstehen werden, Immobilienpfande eintragen.

Die Gewährung des Kredits von Kreditinstituten, die im In- oder Ausland aktiv sind

Es ist notwendig, zu erläutern, was das Gesetz unter dem Begriff „ausländisches Kreditinstitut“ meint. Im Gesetz gibt es keine Definition dafür, wer die ausländischen Kreditinstitute sind. Die Bedingung der Akzeptanz einer kreditgebenden Bank als ein ausländisches Kreditinstitut ist nicht Gegenstand des türkischen Rechts.

Im Grunde trifft das türk. ZGB bei den Vorgängen der Eintragung einer Hypothek keine Unterscheidung zwischen inländischen Banken und ausländischen Banken. Bei der Eintragung von Hypotheken gibt es zwischen ausländischen und inländischen Banken keine Unterschiede. Ausländische bzw. inländische Banken können bei gleichen Möglichkeiten für die Kredite, die sie gewähren, als Sicherheit eine Hypothek einzutragen.

Man muss in diesem Sinne noch die folgende Gesetzgebung berücksichtigen. Der Erlass des Präsidiums der Abteilung für Verfügungsprozeduren der Grundbuch- und Kataster-Generaldirektion beim Ministerpräsidentenamt der T.R. vom 04.06.2002 mit der Nummer B021TKG0100001-074/123 – 1852 04. Dieser Erlass wurde bezüglich der Prozeduren erlassen, die für die Pfand-Prozeduren, die bei Krediten in einer Fremdwährung beim Grundbuchamt durchzuführen sind. In diesem Erlass sind im Paragraph mit der Überschrift „Kreditinstitute und der Weg, der bei Krediten aus dem Ausland zu verfolgen ist“ die folgenden Regelungen getroffen:

Ausländische Kreditinstitute

Da die Kreditinstitute, die im Ausland aktiv sind, durch die eigenen Bestimmungen eines jeden Landes bestimmt werden, muss anhand einer notariell beglaubigten Übersetzung eines Dokuments in die türkische Sprache, das als ein Berechtigungsdokument gilt, festgestellt werden, dass sie ein Institut ist, das berechtigt ist, Kredite zu vergeben.

Der zu verfolgende Weg

Es ist nicht notwendig, dass seitens unserer Institution festgestellt wird, ob die von Kreditinstituten im Ausland erhaltenen Kredite mittels Banken und privaten Finanzinstituten genutzt werden. Auf der andern Seite gibt es in Fällen in denen der Kredit, der durch Kreditinstitute gewährt wird, die im In- oder Ausland aktiv sind, mit der Garantie der Mittelsbank genutzt wird oder gestützt auf die Rückbürgschaft einer anderen Bank gewährt wurde, wegen der erstellten Bürgschafts-/Rückbürgschaftsvereinbarung die Möglichkeit, dass zu Gunsten der (bürgenden) Mittelsbank/Rückbürgschaft gewährenden Bank, eine Hypothek über Fremdwährung eingerichtet wird.

Wie auch aus dem Erlass hervorgeht, kann eine ausländische Bank als Sicherheit für ihren gewährten Kredite, in die türkischen Grundbücher eine Hypothek eintragen, die dem Kreditnehmer oder einer dritten Person gehören. Hierbei wird beim Grundbuchamt lediglich untersucht, ob das Berechtigungsdokument die Bank dazu ermächtigt wäre, Kredite zu vergeben.

Die Gewährung des Kredits als eine Fremdwährung oder mit Maßgabe einer Fremdwährung

Damit ein Kredit durch eine Hypothek auf Fremdwährung gesichert werden kann, ist es notwendig, dass der Kredit als Fremdwährung oder mit Maßgabe einer Fremdwährung oder an eine Fremdwährung indiziert ausgegeben wurde. Hingegen können Kredite, die direkt in türkischer Lira gewährt werden, ohne dass sie an eine Fremdwährung indiziert sind nur mit einer Hypothek, die in türkischer Lira eingerichtet wird, gesichert werden.

Einer der weiteren wichtigen Punkte ist, dass der Betrag der Hypothek in der gleichen Fremdwährung angezeigt werden muss, in welcher der Kredit genutzt wurde. Für einen Kredit, der in Euro gewährt wurde, kann der Betrag der Hypothek nicht als Schweizerischen Franken angezeigt werden. Es ist nicht möglich den Euro als Gegenwert in CHF auszuweisen. Dieser Umstand wird seitens des Beamten beim Grundbuchamt von Amts wegen geprüft. Für den Fall, dass für einen Euro-Kredit der Hypothekenbetrag in CHF ausgestellt wurde, wird die Hypothekenprozedur mangelhaft sein. Die Bank wird in der Zukunft mit einem Risiko konfrontiert, dass sie die Sicherheit der Hypothek verliert.

Es gibt hierzu keine Bedenken dagegen, dass der Hypothekenbetrag beim Grundbuchamt in türkischer Lira angezeigt wird, wenn die Kredite in Fremdwährungen als Euro oder US-Dollar ausgegeben werden.



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