Waffenrecht. Welche Strafen drohen bei Verstoß? WaffG. Strafbarkeit.
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Inhaltsverzeichnis
- Waffengesetz. Was wird geregelt?
- Waffengesetz. Was ist verboten?
- Was ist eine Waffe?
- Sonstige Gegenstände WaffG
- Wurfsterne und sonstige Messer
- Springmesser. Faustmesser. Butterflymesser.
- Scheinwaffen & Softair-Waffen?
- Softair-Waffen (Airsoft)
- Führen von Waffen in der Öffentlichkeit
- Verbotene Waffen
- Aufbewahrung und Kontrollen
- Welche Strafe droht beim Verstoß gegen das Waffengesetz?
- Vorsatz - Fahrlässigkeit
- Auswirkungen eines Strafverfahrens auf die berufliche Tätigkeit?
- Schwerwiegende Folgen möglich!
- Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG
- Vorsicht! Widerruf der Erlaubnis möglich!
- Vorladung von der Polizei?
- Termin absagen!
- Schweigen Sie!
- Keine Nachteile!
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Waffengesetz. Was wird geregelt?
Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ziel des Waffenrechts ist es, eine ausgewogene Balance zwischen den Sicherheitsinteressen des Staates und den berechtigten Anliegen legaler Waffenbesitzer – wie Sportschützen, Jägern oder Sammlern kulturhistorisch relevanter Waffen – zu schaffen. Als waffenrechtlicher Umgang gilt unter anderem das Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnehmen, Schießen, Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen oder Handeln mit Waffen oder Munition. Für all diese Handlungen ist grundsätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich. Solche waffenrechtlichen Erlaubnisse werden nach einem Antrag und entsprechender Prüfung durch die zuständige Waffenbehörde erteilt.
Waffengesetz. Was ist verboten?
Das Waffengesetz unterscheidet zwischen erlaubnispflichtigen, erlaubnisfreien und verbotenen Waffen (§§ 2 ff. WaffG i. V. m. Anlage 1). Der Umgang mit Waffen umfasst u. a. deren Erwerb, Besitz, Führen, Verbringen, Mitnahme, Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Handel und das Überlassen an andere (§ 1 Abs. 2 WaffG). Der Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe setzt gemäß § 2 Abs. 2 WaffG eine behördliche Erlaubnis voraus, die in Form einer Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt wird. Für die Erteilung sind nach § 4 WaffG bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Was ist eine Waffe?
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) gelten als Waffen tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder auszuschalten. Darunter fallen insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Sonstige Gegenstände WaffG
Darüber hinaus erfasst das Gesetz auch solche Gegenstände, die zwar nicht primär zu diesem Zweck konstruiert oder hergestellt wurden, jedoch aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit, der Art ihrer Handhabung oder ihrer tatsächlichen Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beeinträchtigen. Diese Gegenstände werden im Gesetz ausdrücklich benannt oder durch ihre Merkmale konkretisiert.
Wurfsterne und sonstige Messer
Wurfsterne sind in der Regel sternförmig gestaltete, flache Gegenstände mit scharfen Spitzen oder Klingen, die zum gezielten Wurf bestimmt und aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Messer und sonstige Gegenstände, die nicht unter die vorstehenden Definitionen oder sonstige verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes fallen, unterliegen grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Beschränkungen hinsichtlich Erwerb, Besitz oder Führen im öffentlichen Raum, soweit nicht im Einzelfall § 42a WaffG (Verbot des Führens bestimmter Messer) einschlägig ist.
Springmesser. Faustmesser. Butterflymesser.
Springmesser sind Messer, bei denen die Klinge durch Betätigung eines Mechanismus – regelmäßig eines Knopfes oder Hebels – aus dem Griff hervorschnellt und in geöffnetem Zustand verriegelt wird. Faustmesser sind Messer, deren feststehende Klinge rechtwinklig zum Griff verläuft und die so konzipiert sind, dass sie in geschlossener Faust gehalten und geführt werden. Butterflymesser (auch Balisong genannt) sind Klappmesser, deren Griff aus zwei symmetrisch schwenkbaren Griffhälften besteht, die beim Öffnen und Schließen um die Klinge rotieren.
Scheinwaffen & Softair-Waffen?
Die rechtliche Einordnung von Scheinwaffen und Softair-Waffen (auch Airsoft-Waffen genannt) ist im deutschen Waffenrecht durchaus komplex. Was sind Scheinwaffen? Darunter fallen Gegenstände, die echten Schusswaffen zum Verwechseln ähnlich sehen, aber keine Schussfunktion haben – z. B. Spielzeugpistolen oder Replikas ohne Schussmechanismus. Rechtliche Einordnung: Scheinwaffen sind in der Regel keine Waffen im Sinne des § 1 WaffG, unterliegen aber einem Führverbot nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Das heißt: Besitz in der Wohnung: erlaubt. Führen in der Öffentlichkeit: verboten. Konsequenzen bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG, Bußgeld bis zu 10.000 €. Bei Bedrohungssituation oder "Amokalarm": Polizeieinsatz, Strafanzeige (z. B. wegen Störung des öffentlichen Friedens oder § 241 StGB).
Softair-Waffen (Airsoft)
Unterscheidung nach Geschossenergie (Mündungsenergie):
< 0,5 Joule: Keine Waffe im Sinne des WaffG; Ab 3 Jahren freigegeben (spielzeugrechtlich); Führen erlaubt, aber: kein Tragen in "an-scheinender Weise" in der Öffentlichkeit (siehe Scheinwaffenregelung oben!).
0,5 – 7,5 Joule: Waffe im Sinne des WaffG (§ 1 Abs. 2 Nr. 1a WaffG); Müssen das "F-Zeichen im Fünfeck" tragen; Ab 18 Jahren, Besitz erlaubt ohne Waffenschein; Führen verboten ohne Waffenschein (§ 10 WaffG i. V. m. § 2 Abs. 2 WaffG); Konsequenzen bei Verstoß: Führen ohne Erlaubnis (bei >0,5 J): Ordnungswidrigkeit oder Straftat; Fehlende Kennzeichnung oder Umbau zur echten Waffe: Strafbar Tragen in der Öffentlichkeit trotz legalem Besitz (z. B. sichtbar im Park): Bußgeld, Polizeieinsatz, Beschlagnahme.
Führen von Waffen in der Öffentlichkeit
Das Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Raum ist grundsätzlich verboten und nur mit einem Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 WaffG erlaubt. Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen für die WBK, es kommt jedoch das Erfordernis eines erhöhten Gefährdungspotentials hinzu, das einen Waffenschein rechtfertigt (§ 19 WaffG). In der Praxis wird der Waffenschein nur restriktiv erteilt. Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sog. SRS-Waffen) ist ein kleiner Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erforderlich.
Verbotene Waffen
Einige Waffen unterliegen einem generellen Verbot gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1. Darunter fallen beispielsweise vollautomatische Schusswaffen, bestimmte Messerarten (z. B. Butterflymesser, Fallmesser), Schlagringe sowie bestimmte Wurf- und Hiebwaffen. Der Umgang mit diesen Waffen ist nur ausnahmsweise mit einer Ausnahmegenehmigung (§ 40 WaffG) zulässig.
Aufbewahrung und Kontrollen
Schusswaffen sind gemäß § 36 WaffG in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren, deren Anforderungen sich nach der Waffenart und Anzahl richten. Die Waffenbehörden sind berechtigt, unangekündigte Kontrollen der Aufbewahrung durchzuführen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten (§ 53 WaffG) oder sogar Straftaten (§ 52 WaffG) dar.
Welche Strafe droht beim Verstoß gegen das Waffengesetz?
Das Waffengesetz (WaffG) enthält eine Reihe von Strafvorschriften, die unterschiedliche Sanktionen für den strafbaren Umgang mit Waffen oder Munition vorsehen. In der Regel ist für Verstöße gegen die §§ 51 ff. WaffG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln – kann gemäß § 51 Abs. 2 WaffG eine höhere Freiheitsstrafe verhängt werden. Umgekehrt ermöglicht das Gesetz bei minder schweren Fällen eine Strafmilderung.
Vorsatz - Fahrlässigkeit
Das WaffG differenziert hinsichtlich des Strafmaßes ausdrücklich zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Während Vorsatz das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraussetzt, liegt Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird und der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Straftaten, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, werden in der Regel milder bestraft (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Liegt keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 53 WaffG vor, entfällt eine Differenzierung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten. Die Ahndung erfolgt in Form einer Geldbuße, die gemäß § 53 Abs. 2 WaffG bis zu 10.000 Euro betragen kann.
Auswirkungen eines Strafverfahrens auf die berufliche Tätigkeit?
Ein eingeleitetes Strafverfahren kann – unabhängig vom Ausgang – erhebliche berufsrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für folgende Berufsgruppen: Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, insbesondere im sicherheitsrelevanten Bereich (z. B. Polizei, Justizvollzug, Zoll, Bundeswehr) Angehörige sogenannter Kammerberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Apotheker Personen in Berufen mit besonderer Vertrauensstellung, z. B. Erzieher, Lehrer oder Pflegekräfte Berufsgruppen, bei denen ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis gesetzlich vorgeschrieben ist
Schwerwiegende Folgen möglich!
Je nach Art und Schwere des Tatvorwurfs kann die Einleitung eines Strafverfahrens bereits zu dienstrechtlichen Maßnahmen, berufsrechtlichen Ermittlungen oder im Einzelfall sogar zum Widerruf einer Approbation oder Zulassung führen. Selbst eine Verurteilung zu einer Geldstrafe kann bei bestimmten Schwellenwerten (z. B. ab 90 Tagessätzen) zur Eintragung im Führungszeugnis führen – mit potenziell existenzbedrohenden Folgen für die berufliche Ausübung.
Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG
Nicht jeder Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften stellt eine Straftat dar. Viele geringere Verstöße werden im Waffengesetz als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und nach § 53 WaffG geahndet. Dennoch drohen auch hier empfindliche Sanktionen:
Bußgeldrahmen
Ein Verstoß gegen § 53 WaffG kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von: Art und Schwere des Verstoßes Gefährdungslage Vorverhalten und Einsicht des Betroffenen
Vorsicht! Widerruf der Erlaubnis möglich!
Ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis droht in verschiedenen Konstellationen – insbesondere dann, wenn der Inhaber nicht (mehr) zuverlässig im Sinne des § 5 Waffengesetz (WaffG) ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist zentrale Voraussetzung für jede Erlaubnis nach dem WaffG (z. B. Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Munitionserlaubnis).
Vorladung von der Polizei?
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten. Denn im Falle einer Verurteilung kann Ihnen ein Eintrag ins Führungszeugnis drohen (Polizeiliches Führungszeugnis).Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei! Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie nur 14 Tage ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat ein, ob sich ein Einspruch für Sie lohnt. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten.
Termin absagen!
Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Schweigen Sie!
Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Keine Nachteile!
Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Anwalt suchen!
Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
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Waffengesetz Waffenrecht waffe softair sprungstern butterflymesser messer waffe WaffG strafe strafbarkeit Waffengesetz (WaffG) Kriegswaffen Schusswaffen Schreckschusswaffen Hieb- und Stichwaffen verbotene Waffen erlaubnispflichtige Waffen erlaubnisfreie Waffen kleine Waffenschein große Waffenschein Waffenbesitzkarte (WBK) Bedürfnisnachweis Waffenregister Munition Dekowaffen Softair-Waffen Anscheinswaffen Selbstverteidigung Notwehr § 1 WaffG (Zweck) § 2 WaffG (Erlaubnispflicht) § 10 WaffG (Erteilung der Erlaubnis) § 27 WaffG (Erwerb und Besitz) § 51 WaffG (Strafvorschriften) § 52 WaffG (besonders schwere Fälle) § 53 WaffG (Ordnungswidrigkeiten) Strafgesetzbuch (StGB) – bei Straftaten mit Waffen Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)
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