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Wahlplakate abzureißen oder zu bemalen strafbar?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Wer Wahlplakate abhängt, abreißt oder bemalt, begeht eine Sachbeschädigung und macht sich strafbar.
  • Wer zur Beschädigung oder Zerstörung von Wahlplakaten auffordert oder Hilfe leistet, kann sich ebenfalls strafbar machen.
  • Auch bei Plakaten mit radikalen Inhalten ist Sachbeschädigung strafbar.

In der Hochphase des Wahlkampfes kommen leider immer wieder sogenannte autonome Gruppen oder „engagierte Bürger“ auf die Idee, Wahlplakate von Parteien, die nicht ihrer politischen Überzeugung entsprechen, zu beschmieren oder abzureißen. 

Die Beschädigung von Wahlplakaten ist strafbare Sachbeschädigung

Wer glaubt, auf diese Weise zum demokratischen Meinungsaustausch beizutragen, muss damit rechnen, sich vor dem Strafrichter verantworten zu müssen: Nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Wer also unerlaubt ein Wahlplakat abreißt, beschädigt eine fremde Sache. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Inhalt das Plakat hat oder ob das Plakat vor oder nach der Wahl beschädigt wird. Auch radikale Aussagen auf Plakaten – mögen diese auch der eigenen Überzeugung zuwider sein – lassen grundsätzlich die Strafbarkeit nicht entfallen. 

Als Sachbeschädigung gilt auch das Bemalen oder Beschreiben

Ebenso wird nach § 303 StGB bestraft, wer das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Wer also mit einem schwarzen Filzstift bewaffnet, auf Plakaten abgebildete Politiker zum Beispiel mit Hörnern, schwarzen Zähnen und spitzen Ohren „verziert“ oder Plakate mit Parolen beschmiert, begeht eine strafbare Sachbeschädigung. 

Versuch, Anstiftung und Beihilfe sind ebenfalls strafbar

Sogar der Versuch ist strafbar. Wer also dabei erwischt wird, wie er gerade mit dem Stift zum Malen am Plakat ansetzt, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Genauso wird auch als sogenannter Anstifter bestraft, wer zur Sachbeschädigung von Plakaten andere Täter überredet. So zum Beispiel durch öffentliche Aufrufe im Internet, aber auch im persönlichen Gespräch unter „vier Augen“. Auch kann wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung bestraft werden, wer zum Beispiel zu diesem Zweck Filzstifte oder Aufkleber verteilt, um Wahlplakate zu übermalen oder zu überkleben. 

Auf die wehrhafte Demokratie vertrauen

Haben Plakate verbotenen bzw. selbst strafbaren Inhalt, ist die Polizei zu informieren oder Anzeige zu erstatten, aber nicht zur Selbstjustiz zu greifen. Auch gilt: Wer Wahlplakate beschädigt oder zerstört, dient keinem guten Zweck, sondern verfolgt und unterdrückt gewaltsam die Meinung Andersdenkender. Davor sollte man sich hüten, wenn einem die freiheitliche Demokratie lieb ist.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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