Wahren Sie Ihre Chancen durch eine korrekte Insolvenzanmeldung beim Insolvenzverfahren der PIM Gold

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Am 1. Dezember wurde das Insolvenzverfahren über die PIM Gold GmbH offiziell eröffnet. Ab jetzt können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 31.12.2019 anmelden. Die bei PIM Gold erfassten Anleger erhalten in Kürze von dem Insolvenzverwalter Dr. Renald Metroja von der Kanzlei Eisner Rechtsanwälte Post mit den Formularen zur Anmeldung ihrer Forderung. Vorsorglich bittet der Insolvenzverwalter die Anleger darum, ihm ihre Postanschrift über die Mailadresse anleger-pim@eisner-rechtsanwaelte.com mitzuteilen.

Um ihre Rechtspositionen zu wahren, sollten die Anleger ihre Forderungen rechtzeitig anmelden bzw. anmelden lassen. Nur wer seine Forderung angemeldet hat, wird im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt. Die Anzeige von Forderungen gegenüber der Staatsanwaltschaft führt nicht zur automatischen Aufnahme in die Insolvenztabelle.

Grundsätzlich können die Forderungen von den Anlegern zwar selbst angemeldet werden. Da die Anmeldung aber komplex und nicht leicht verständlich ist, empfehlen wir Ihnen, um keine Fehler zu machen und alle Chancen zu wahren, diese durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.

So sind etwa die Eigentumsverhältnisse noch ungeklärt und es könnten den Anlegern sog. „Absonderungsrechte“ zustehen. In diesem Fall könnte der Verwertungserlös nach Abzug der gesetzlichen Verwertungs- und Feststellungskosten verlangt werden. Dies hängt einerseits von der einzelnen vertraglichen Vereinbarung des Anlegers mit PIM Gold ab, andererseits davon, ob PIM Gold die Barren tatsächlich entsprechend den Verträgen eingelagert hat und der betreffende Gegenstand dem einzelnen Anleger eindeutig zugeordnet werden kann. Nur wenn die Anleger tatsächlich Eigentum an dem Gold erworben haben, können sie Absonderungsrechte geltend machen. Anderenfalls gehört das beschlagnahmte Gold zur allgemeinen Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter hat zudem bereits darauf hingewiesen, dass die Ansprüche zur Insolvenztabelle nicht auf Auszahlung von Gold gerichtet werden können, sondern in der Währung Euro anzumelden sind. Auch etwaige Herausgabeansprüche sind in einen Geldbetrag umzurechnen, sofern eine Aufnahme in die Tabelle erfolgen soll. Der Umrechnungskurs wird hierzu noch bekannt gegeben.

Neben der Anmeldung der Insolvenzforderung besteht für die geschädigten Anleger die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Hier kommen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen, die Initiatoren und die Vermittler in Betracht. Anfang September wurden Geschäftsräume der Firma durchsucht, das Vermögen der Gesellschaft beschlagnahmt und der Geschäftsführer der PIM Gold in Untersuchungshaft genommen, u. a. wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs. Nach den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Darmstadt liegt der Verdacht eines Schneeballsystems nahe, d. h. das Geld neuer Anleger wurde nicht investiert, sondern nur dazu verwendet, Forderungen von Altkunden zu bedienen. Laut Aussage des Insolvenzverwalters wurde das Gold nicht, wie den Anlegern versprochen, separat für jeden Kunden im Zollfreilager des Sicherheitsdienstleisters Loomis gelagert.

Die geschädigten Anleger können auch ihre Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sie sie nicht über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben und/oder die Plausibilität des Geschäftsmodells nicht überprüft haben.

Vertrauen Sie auf unsere 20-jährige Erfahrung und schöpfen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten aus, um Ihren drohenden Schaden möglichst gering zu halten.



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