Waldorf Frommer-Abmahnung "2 Broke Girls" (div. TV Folgen) für 3 Folgen 965,00 EUR

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Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen weiter erfolgreiche US Serienhits wie „2 Broke Girls“ oder „The Big Bang Theory“ für ihre Mandantin Warner Bros. Entertainment GmbH wegen Urheberrechtsverstößen in sogenannten Internettauschbörsen ab.

Erfolgreiche US TV-Serien sind von solchen Filesharing-Abmahnungen besonders häufig betroffen, neben „2 Broke Girls“ und „The Big Bang Theory“ wird auch wegen Urheberverstößen bei „The Walking Dead“, „Die Simpsons“ und „Arrow“ vorgegangen. In der uns vorgelegten Abmahnung wird der Anschlussinhaber aufgefordert, im Fall von drei TV-Folgen von „2 Broke Girls“ einen Betrag von 965,00 EUR zu bezahlen (215,00 EUR RA-Kosten und 750,00 EUR Schadensersatz) und ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags anzunehmen.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung beträgt in der Regel nur wenige Tage; vorsorglich sollte eine Fristverlängerung beantragt werden, denn bei Nichtbeachtung der gesetzten Fristen könnte ein Gerichtsprozess drohen.

Ob man als betroffener Anschlussinhaber die Ansprüche komplett zu erfüllen hat, kommt auf die jeweilige Konstellation des Einzelfalls an. So muss der Anschlussinhaber nicht generell für Ehegatten oder Kinder haften und für deren Rechtsverletzungen bezahlen. Jedoch besteht zunächst eine Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers.

1. Täterschaftsvermutung

Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung der Verantwortlichkeit mit günstigen Angaben widerlegen. Ein pauschales Bestreiten der Täterschaft genügt jedoch nicht.

Zur Widerlegung muss der Anschlussinhaber konkret, d.h. bezogen auf den Tatzeitpunkt, Angaben machen, z. B. Zugangsmöglichkeit durch Familienangehörige (Ehegatten, Kinder etc.). Eine weitergehende, darüber hinausgehende Nachforschungspflicht soll dagegen nicht bestehen, insbesondere soll nicht erforderlich sein, einen Täter zu ermitteln und diesen zu benennen.

2. Störerhaftung

Zu einem konkreten Vortrag gehört danach die Art und Weise der WLAN-Sicherung, Möglichkeiten der Nutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige oder andere Mitbewohner zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH-Urteil vom 8. Januar 2014, „BearShare“, AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern.
  • BGH-Urteil vom 15. November 2012, „Morpheus“, AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger,
  • BGH-Urteil vom 12. Mai 2010, „Sommer unseres Lebens“, AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN,
  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten,
  • LG Köln, Urteil vom 14. März 2013, AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften.

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Ansprüchen. Im Zweifel sollten Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


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