Waldorf-Frommer-Abmahnung für Universum Film GmbH: „The Hateful 8“ – Verbreitung über BitTorrent

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Uns wurde kurzfristig eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer eingereicht. Die vorliegende Abmahnung wurde für die Universum Film GmbH versendet.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer verfolgen hochspezialisiert seit vielen Jahren massenhaft sog. Filesharing-Fälle. In den standardisierten Anschreiben werden urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Diese Ansprüche entstehen, wenn über Tauschnetzwerke, wie im vorliegendem Falle über die Plattform BitTorrent, urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich verbreitet werden.

Grundlegende Hinweise über die Vorgehensweise der Kanzlei Waldorf Frommer und wissenswerte Hintergrundinformationen haben wir hier für Sie hier zusammengestellt:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-kanzlei-waldorf-frommer-erhalten-hier-erfahren-sie-die-hintergruende_079082.html

In der uns vorliegenden Abmahnung werden Ansprüche aufgrund einer Verbreitung des Filmes „The Hateful 8“ geltend gemacht. Es wird angeführt, dass die vorgeworfene Verbreitung des streitgegenständlichen Filmes etwa 3 Wochen vor Versand der Abmahnung erfolgt sei.

Im Namen der Universum Film GmbH verlangt die Kanzlei Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche als Muster beigefügt ist, sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einem Aufwendungsersatz für die angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und einem fiktiven Schadensersatz zusammen.

Wie sollte nun auf die Abmahnung reagiert werden?

Als erstes heißt es Ruhe bewahren! Sie sollten in keinem Fall vorschnell handeln, denn dies stellt sich im Nachhinein meist als großer Fehler heraus. Bedenken Sie auch, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung ein Leben lang Gültigkeit besitzt. Verstoßen Sie zu einem späteren Zeitpunkt gegen dieses strafbewehrte Versprechen oder sind für einen derartigen Verstoß verantwortlich, so fallen horrende Vertragsstrafen und erneute Rechtsanwaltsgebühren an.

Es muss demnach sichergestellt werden, dass die Unterlassungserklärung auf das notwendige Minimum beschränkt wird. Dies erfordert in der Regel eine Anpassung der Unterlassungserklärung. Um sicherzustellen, dass diese Modifikation hinreichend ist, sollten Sie eine auf Ihren Einzelfall abgestimmte Erklärung abgeben und kein vorgefertigtes Muster verwenden. Andernfalls ist es möglich, dass die Erklärung die etwaig bestehende Wiederholungsgefahr nicht ausräumt und die Gegenseite Klage einreicht. Ebenso kann nur durch eine optimale Modifikation Ihre künftige Haftung weitestgehend beschränkt werden.

Dennoch gilt es, die gesetzten Fristen einzuhalten. Andernfalls drohen Ihnen nämlich weitere, unter Umständen deutlich höhere Kosten aufgrund etwaiger gerichtlicher Maßnahmen.

Zunächst ist zu prüfen, ob Sie überhaupt zu haften haben. Grundsätzlich haften bei derartigen Verstößen nämlich nur Verantwortliche, als Täter und Störer. Können jedoch für Sie sowohl die Täter- also auch Störerhaftung ausgeschlossen werden, müssen Sie keine Unterlassungserklärung abgeben und keinen Schadensersatz zahlen.

Dies ist jedoch in jedem Einzelfall explizit zu prüfen und kann nicht verallgemeinert entschieden werden! Sie sollten sich auch hier vor der Übernahme von anderweitig veröffentlichten „Ausreden“ oder Argumentationssträngen hüten. Diese können unter Umständen in Ihrem Fall ggf. gar nicht einschlägig sein oder gar Ihre Schuld nachweisen – also kontraproduktiv sein!

Auch haben die Gerichte gewisse Anforderungen an Ihre sekundäre Beweislast aufgestellt. Wir empfehlen eindringlich, diesbezüglich einen Spezialisten zu Rate zu ziehen.

Natürlich machen wir darauf aufmerksam, dass grundsätzlich realistische Möglichkeiten zur Abwehr bestehen! So gibt insbesondere die aktuelle Rechtsprechung diverse Hinweise, mit denen eine Haftung vermieden werden kann. Um eine geeignete Verteidigungsstrategie ermitteln zu können, muss jedoch zunächst der gesamte Sachverhalt analysiert werden.

In unserem Blog auf www.e-commerce-kanzlei.de präsentieren wir Ihnen diverse Möglichkeiten und Strategien, zeigen Ihnen aber auch Risiken auf. Mit diesem Wissen sollte Ihnen eine erste Einschätzung möglich sein. Wir warnen jedoch davor, mit Halbwissen eigenmächtig Kontakt mit der Kanzlei Waldorf Frommer aufzunehmen. Hüten Sie sich vor Aussagen, die später gegen Sie verwendet werden könnten. Auf Wunsch stehen wir Ihnen auch bei der individuellen Verteidigung gerne zur Seite und erstellen im Bedarfsfall eine angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie.

Unsere Empfehlung:

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Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

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Stand der Bearbeitung: 03/2016


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