Waldorf Frommer Abmahnung: J. Cole – "Born Sinner" für Sony Music

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Oft erleben Internetnutzer eine böse Überraschung.

Denn sie halten unerwartet einen Brief der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in ihren Händen, in dem sie im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen werden.

Gegenstand solcher Abmahnungen ist zum Beispiel das Musikalbum "Born Sinner" von J. Cole.

Dem Schreiben zufolge, sollen sie das Album über den Internetanschluss ohne Erlaubnis zum Download angeboten - und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

Die Rechteinhaberin trägt die Rechte an dem betreffenden Werk und ist somit die durch den behaupteten Verstoß Geschädigte. Neben Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz stünden der Auftraggeberin auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte jedenfalls gemäß § 97a UrhG verpflichtet sei, zu.

Es wird von den Betroffenen verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens abzugeben. Dabei sieht die Auftraggeberin sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes durch Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1028,00 EUR als abgegolten an. 

Zu beachten dabei ist, dass gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen der Verbreitungstatbestand auch schon beim vermeintlich bloßen Downloaden eines Werkes erfüllt ist, da bereits heruntergeladene Inhalte automatisch und gleichzeitig wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden.  

Was können Sie nun tun?

  • Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.
  • Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat.
  • Die geforderte Unterlassungserklärung sollte so, in der Ihnen vorgegebenen Form, nicht abgegeben werden. Die Erklärung sollte in jedem Falle modifiziert werden - auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.
  • Sie schulden keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.
  • Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.
  • Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Hierzu sollte eine sachkundige Beratung erfolgen. Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Wir stehen Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung, sollten Sie Empfänger dieser Abmahnung geworden sein.

Uns finden Sie unter www.ra-juedemann.de.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin 


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