Waldorf-Frommer-Abmahnung „Tyrant“ diverse TV-Folgen für Twentieth Century Fox

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Uns liegt aktuell wiederum eine Abmahnung wegen illegaler Tauschbörsennutzung betreffend einer TV-Folge vor. Die Abmahnung betrifft eine TV-Folge des US-Serienhits „Tyrant“. Der betroffene Anschlussinhaber wird dazu aufgefordert einen Geldbetrag in Höhe von 450 EUR an Schadensersatz und 169,50 EUR an Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, sodass bei einer TV-Folge ein Gesamtbetrag von 619,50 EUR geltend gemacht wird.

Tipps vom Rechtsanwalt:

1. Nicht sofort unterschreiben und ungeprüft bezahlen.

Zunächst haftet der Anschlussinhaber nicht generell auch für Familienangehörige oder Mitbewohner. Ob bei einem Familienanschluss auch der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen durch Mitnutzer haftet, ist im Einzelfall zu prüfen. So besteht z. B. keine generelle Überwachungs- oder Belehrungspflicht gegenüber Volljährigen. Voreilige Auskünfte gegenüber den Anwälten von Waldorf Frommer zum Sachverhalt und zur Nutzung des Anschlusses sollten daher vermieden werden! Denn ein Täter muss zur Widerlegung der eigenen Täterschaft nicht unbedingt benannt werden.

2. Möchte man die Ansprüche komplett zurückweisen muss dies erläutert werden können.

In einem möglichen Gerichtsverfahren hätte der Betroffene detaillierte und konkrete Sachverhaltsangaben zu machen, z. B. über die Nutzung des Anschlusses. Pauschale Angaben oder lediglich Bestreiten der eigenen Verantwortlichkeit genügen dagegen nicht. So entschied z. B. das OLG München bei einem Familienanschluss, bei dem die Kinder benannt worden sind, diese jedoch die Auskunft verweigert hatten, dass lediglich der pauschale Verweis auf eine bloß generelle Nutzungsmöglichkeit durch Familienmitglieder nicht ausreicht. Laut dem Gericht hätten diese zumindest die konkrete Zugriffsmöglichkeit bestätigen müssen. Die betroffenen Eltern mussten als Täter einen Betrag in Höhe von ca. 3.500,00 EUR für die Rechtsverletzung an einem Musikalbum bezahlen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15)

3. Dokumentieren Sie die mögliche Nutzung durch Familienmitglieder oder Dritte sofort nach Erhalt der Abmahnung.

Falls nach Jahren doch ein Klageverfahren stattfindet, hat der Anschlussinhaber konkrete Angaben für die Widerlegung der eigenen Verantwortlichkeit zu machen.

  • Wer hatte die Internetverbindung zum Rechtsverletzungszeitpunkt nutzen können?
  • Name der Nutzer?
  • Wie konnten die Nutzer auf die Verbindung eigenständig zugreifen?
  • Bei minderjährigen Nutzern, gab es eine Belehrung und wie hat diese gelautet?
  • Wurden die Nutzer befragt und mit welchem Ergebnis?
  • Wurden die Computer untersucht und die abgemahnten Werke gefunden?

Gern stehe ich Ihnen im Rahmen einer persönlichen Erstberatung bundesweit zur Verfügung und erläutere Ihnen Zusammenhänge aufgrund umfangreicher gerichtlicher Erfahrungen in Filesharingsachen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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