Veröffentlicht von:

Waldorf Frommer Abmahnung über 815 € für „Die Schadenfreundinnen“ – nichts unterschreiben!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH den Film „Die Schadenfreundinnen“ mit Cameron Diaz in der Hauptrolle ab. Dabei werden zum einen die Zahlung von 815 Euro und zum anderen die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Der Geldbetrag beinhaltet Schadensersatz und Anwaltskosten. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung wird versprochen, zukünftig das abgemahnte Werk nicht mehr über Tauschbörsen (z. B. bittorrent) öffentlich zugänglich zu machen. Wird zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann ohne weiteres 2.500 Euro und mehr betragen.

Falscher Rat der Rechtsschutzversicherung

Im Beispiel fragte der abgemahnte Anschlussinhaber bei seiner Rechtsschutzversicherung an, ob der Fall übernommen wird. Die Versicherung lehnte eine Übernahme mit Hinweis auf den Ausschluss urheberrechtlicher Streitigkeiten ab. Weiter gab der Anwalt der Rechtsschutzversicherung die Empfehlung, die Unterlassungserklärung abzugeben und 100 € zu bezahlen. Der Fall würde sich dann erledigen und der Abgemahnte mit einem blauen Auge davonkommen. Der Empfänger der Abmahnung folgte der Empfehlung, obwohl nicht er selbst, sondern Besuch aus dem Ausland den Film unerlaubt angeboten hatte. Erst nach der Abgabe der Unterlassungserklärung und nachdem Waldorf Frommer weiter die Zahlung von 815 Euro verlangte, suchte der Betroffene anwaltliche Hilfe.

Unterlassungserklärung bindet lebenslang mit erheblichen finanziellen Folgen

Er fiel aus allen Wolken, als er erfuhr, dass er an die Unterlassungserklärung ein Leben lang gebunden ist und welche finanziellen Auswirkungen zukünftige Verstöße haben können. Aus meiner Sicht handelt es sich hier um ein grobes Beratungsverschulden der Rechtsschutzversicherung, denn nicht der Anschlussinhaber, sondern der tatsächliche Täter hätte die Unterlassungserklärung abgeben müssen. Die Übernahme der Täterschaft erschwert eine Verteidigung gegen den Schadensersatzanspruch. Und einen 100%igen Schutz vor weiteren Verstößen in der Zukunft gibt es nicht. Vorliegend ist die Empfehlung der Unterlassungserklärung umso ärgerlicher, da der Mandant nicht einmal als Störer gehaftet hätte. Es besteht keine Pflicht, volljährige Besucher über die ordnungsgemäße Nutzung des Internets aufzuklären.

Geben Sie nie vorschnell eine Unterlassungserklärung ab

Immer wieder kommen Betroffene zu mir, die vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Dabei haftet in vielen Fällen der Anschlussinhaber nicht. Insbesondere wenn ein Anderer die Verletzung begangen hat, lassen Sie sich nicht auf eine Übernahme der Kosten (die Ihnen der Täter im Innenverhältnis erstattet) und die Abgabe der Unterlassungserklärung ein! Auch eine modifizierte Unterlassungserklärung ist nicht abzugeben, wenn keine Haftung besteht. Vielmehr ist die Haftung in jedem Einzelfall fachmännisch zu überprüfen. Gerne stehe ich Ihnen für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Pantke

Beiträge zum Thema