Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „The X-Files“ (dt. „Akte X") | Bundesweite Hilfe!  

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Sie haben eine Waldorf-Frommer-Abmahnung aus München wegen der TV-Serie „The X-Files“ erhalten und wissen nicht, was tun? Hier finden Sie professionelle Hilfe.

Was ist eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Die Kanzlei Waldorf Frommer rügt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH das illegale Anbieten einer oder mehrerer Folgen der bekannten TV-Serie „The X-Files“ in Internettauschbörsen. Im Rahmen der Abmahnung fordern die Anwälte die Abgabe einer lebenslang gültigen strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Bezahlung von Anwaltskosten und Schadenersatz, der ja nach Anzahl der angebotenen Folgen variiert.

Die Serie X-Files wurde in Deutschland unter dem Namen „Akte X“ jahrelang auf Pro Sieben ausgestrahlt. Die Serie handelt von zwei Agenten, die beim FBI ungelöste und paranormale Fälle untersuchen.

Was sollte man nach Erhalt der Abmahnung tun?

Bewahren Sie unbedingt Ruhe und kontaktieren Sie die gegnerische Kanzlei auf keinen Fall. In vielen Fällen haftet der Abgemahnte nämlich überhaupt nicht. Entgegen weitläufiger Ansicht gibt es in Deutschland keine grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers bei Waldorf-Frommer-Abmahnungen wegen „The X-Files“. Es haftet nur der Täter oder der Störer. Sofern Sie selbst die Serie angeboten haben, kann ein Anwalt für Sie nichts ausrichten, da Sie als Täter maximal haften, insbesondere, wenn Sie zudem noch alleine wohnen.

Wann haftet der Anschlussinhaber nicht?

Bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung entfällt die finanzielle Haftung für den Anschlussinhaber bereits dann teilweise, wenn jemand anderes die Datei angeboten hat. Ob eine Unterlassungserklärung, gegebenenfalls in modifizierter Form, abgegeben werden muss, entscheidet sich danach, ob der Abgemahnte bezüglich des wahren Täters eigene Pflichten verletzt hat. Denn kann kommt die sog. Störerhaftung zum Zug.

Sowohl die Täter als auch die Störerhaftung entfallen, wenn z. B. volljährige Kinder des Anschlussinhabers die Datei mit den „X-Files“ bzw. die „Akte X“-Serie angeboten haben. Denn in diesem Fall, so der Bundesgerichtshof, trifft den Anschlussinhaber keine Belehrungs- oder Prüfungspflicht.

Aber auch in vielen anderen Fällen, in denen der Abgemahnte dem Täter vor dem Anbieten verboten hat, Filesharing zu betreiben, kann die Verantwortlichkeit des Abgemahnten vollständig entfallen. Dies hängt immer vom Einzelfall ab.

Was sind die nächsten Schritte bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer?

Nutzen Sie meine kostenlose Erstberatung. Es ist zunächst zu ermitteln, ob Sie überhaupt haften. Es gibt keine grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers. Sofern der Abgemahnte den Film „The X-Files“ („Akte X“) nicht selbst angeboten hat, sondern jemand anderes (Partner, Kinder, Gäste, Mitbewohner etc.), so ist eine Störerhaftung zu prüfen.

Aber auch eine Störerhaftung kommt nur dann in Frage, wenn der Anschlussinhaber gegenüber dem Täter eigene Pflichten verletzt hat.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat tausende Abmahnungen von Waldorf Frommer bearbeitet und hilft Ihnen gerne, wenn Sie eine Abmahnung wegen der Serie „Akte X“ oder wegen anderer Serien oder Filmen erhalten haben. Bei mir steht die individuelle Beratung im Vordergrund.

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Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Lesen Sie auch hier über eine Abmahnung wegen „Interstellar“.


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