Waldorf Frommer: AG Coburg verurteilt Inhaberin eines „Familienanschlusses“ in Filesharingverfahren

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Amtsgericht Coburg vom 23.10.2019, Az. 17 C 978/19

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Verfahren hatte die geschädigte Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks vor dem Amtsgericht Coburg erhoben. Sämtliche Versuche, sich im Vorfeld gütlich zu einigen, waren erfolglos geblieben.

Die beklagte Anschlussinhaberin hatte sich im Verfahren darauf berufen, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Es habe sich bei dem streitgegenständlichen Internetanschluss um einen „Familienanschluss“ gehandelt, der von sämtlichen Haushaltsmitgliedern habe genutzt werden können. Ferner seien der geltend gemachte Schadenersatz sowie die Rechtsanwaltskosten überhöht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung und in der Beweisaufnahme wiesen sowohl der Ehemann wie auch die Tochter und der Sohn der Beklagten im Rahmen der Zeugenvernehmung jegliche illegalen Tauschbörsenaktivitäten von sich.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erachtete das Amtsgericht Coburg das Vorbringen der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast als unzureichend und verurteilte die Beklagte vollumfänglich als Täterin.

Hinsichtlich ihrer Haushaltsmitglieder habe die Beklagte bereits keine ernstliche Möglichkeit einer Alternativtäterschaft dargelegt.

Auch die weiteren Rügen der Beklagten gegen die Höhe geltend gemachten Forderungen griffen nicht durch.

Sowohl der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz sowie die Abmahnkosten seien nicht zu beanstanden und wurden vom Gericht als angemessen bestätigt.

Demzufolge wurde die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes sowie der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte ebenfalls zu tragen.

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