Waldorf Frommer: AG Ingolstadt verurteilt Inhaber eines „Familienanschlusses“ in P2P-Verfahren

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Amtsgericht Ingolstadt vom 19.09.2019, Az. 16 C 1010/19

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Serienfolgen

Der beklagte Anschlussinhaber bestritt im Verfahren am Amtsgericht Ingolstadt die eigene Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung und behauptete, die Ehefrau und der im Haushalt lebende minderjährige Sohn hätten den Internetanschluss ebenfalls nutzen können. Beide hätten jedoch glaubhaft versichert, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Zudem sollen weitere volljährige Kinder den Internetanschluss bei gelegentlichen Besuchen genutzt haben. Eine Untersuchung der Computer im Haushalt habe keine Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung ergeben.

Das Amtsgericht Ingolstadt bestätigte, dass ein solches Vorbringen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht geeignet ist, da „kein plausibler Alternativtäter ersichtlich“ sei. Insbesondere der minderjährige Sohn komme nach dem Vortrag des Anschlussinhabers nicht als Täter in Betracht, da er „diesem glauben würde, wenn er schwört, dass er dies [die Rechtsverletzung] nicht begangen“ habeBezüglich der weiteren (volljährigen) Kinder fehle zudem entsprechender Vortrag, ob diese zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung überhaupt zu Besuch waren. Entsprechende Nachforschungen seien durch den Beklagten versäumt worden.

Würde ein solches Vorbringen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ausreichen, wäre eine effektive Verfolgung der verletzten Rechte durch die Rechteinhaber nicht möglich.

Auch gegen die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes bestünden keine Bedenken, da eine öffentliche Zugänglichmachung „in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Erwerb der DVD oder durch legalen Download entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt“.

Konsequenterweise verurteilte das Amtsgericht den Beklagten daher in vollem Umfang.

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