Waldorf Frommer: LG Berlin verurteilt Anschlussinhaber einer WG in Filesharingverfahren

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Landgericht Berlin vom 21.05.2019, Az. 16 S 27/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht Berlin hat im genannten Verfahren ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg aufgehoben und den verklagten Anschlussinhaber vollumfänglich verurteilt.

Der Beklagte hatte vorgetragen, sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung urlaubsbedingt im Ausland aufgehalten zu haben. Seinen Laptop habe er dabei mitgenommen. Zur maßgeblichen Zeit habe jedoch die WG-Mitbewohnerin Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Auch wenn diese ihre Verantwortlichkeit auf Nachfrage abgestritten habe, sei sie mögliche Täterin der Rechtsverletzung.

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Charlottenburg erachtete dieses Vorbringen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast als ausreichend und wies die Klage ab. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung bestätigte das Landgericht Berlin nun, dass dieses Urteil rechtsfehlerhaft war.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg sei der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gerade nicht nachgekommen.

Der Beklagte habe „keine Angaben zum Nutzerverhalten oder den Kenntnissen und Fähigkeiten der von ihm benannten Mitnutzerin seines WLAN-Anschlusses gemacht. Diese im Rahmen der Nachforschungspflicht zu ermittelnden Umstände sind aber erforderlich, damit die Klägerin, die regelmäßig keinen Einblick in die Sphäre des beklagten Anschlussinhabers hat, prüfen kann, ob sie die Ansprüche gegen den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber weiter verfolgt oder ggf. gegen Personen richtet, die den Anschluss ebenfalls zu nutzen berechtigt waren.“

Mit seinem pauschalen Vortrag habe der Beklagte die Klägerin jedoch gerade nicht in die Lage versetzt, ihre Ansprüche gegen eine andere Person geltend machen zu können. Es verbleibe daher bei der tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Beklagten.

Weiter ging das Landgericht auch von der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse aus. „Angesichts der substantiierten Ausführungen der Klägerin zum Hergang der Ermittlungen genügt das recht pauschale und vom konkreten Fall losgelöste Bestreiten des Beklagten nicht.“ Auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche hatte das Landgericht keine Bedenken.

Der Beklagte hat neben dem geltend gemachten Schadensersatz sowie den vorgerichtlichen Abmahnkosten daher auch die Kosten des Verfahrens zweier Instanzen zu tragen.

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