Waldorf Frommer mahnt für Warner Bros. Entertainment den Upload der Serie „iZombie“ ab

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Erneut mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer für ihre Auftraggeber vermeintliche Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss ab. Der Vorwurf lautet: Vervielfältigung sowie Illegales öffentliches Zugänglichmachen eines geschützten Werkes.

In der vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten der Upload von vier Folgen von „iZombie“, einer amerikanischen „Dramedy“-Fernsehserie, vorgeworfen.

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Abgemahnten das illegale öffentliche Zugänglichmachen der Folgen auf der Internettauschbörse BitTorrent vor. Mithilfe eines Ermittlungssystems auf der Tauschbörse ermittelte die Kanzlei die IP-Adresse und darüber den Namen des Internetanschlussinhabers, an den dann die Abmahnung adressiert wurde.

Rechtlich werden hierin Verstöße gegen § 19a UrhG, das Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens sowie gegen das Verbot einer Vervielfältigung gemäß §16 UrhG gesehen. Beide Handlungen sind ohne die Einwilligung der Rechteinhaberin unzulässig. Hieraus begründe sich sowohl ein Unterlassungs- als auch einen Schadensersatzanspruch, der in Höhe von 1.631,30 EUR geltend gemacht werden soll.

Wie sollte ich auf eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer reagieren?

Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt Serienabmahnungen mit gleichlautendem Text. Die Anwälte werfen in diesen textbausteinartigen Schreiben den unerlaubten Upload urheberrechtlich geschützter Dateien über ein Filesharing-Programm vor. Die Kanzlei hat ihren Sitz in München und ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen spezialisiert hat. Vertreten werden viele prominente Mandanten der Film- und Musikindustrie. Zu ihnen gehören wie beispielsweise:

  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Constantin Film Verleih GmbH
  • Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
  • Universal Music GmbH
  • EMI Music Germany GmbH

Beim Erhalt einer Abmahnung durch Waldorf Frommer ist, auch wenn Sie in Masse erfolgen, Vorsicht geboten. Es handelt sich nicht um einen Betrugsversuch.

Dennoch sollten Sie auch nicht hektisch reagieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Abmahnungen sind ein rechtmäßiges Mittel, auf Verstöße gegen das Urheberrecht einzugehen und zu versuchen, diese zu unterbinden. Allerdings ist es Ihnen auch möglich, sich gegen eine solche Abmahnung rechtlich zur Wehr zu setzen. So hat die Erfahrung gezeigt, dass in manchen Fällen die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen zwar vom Internetanschluss des Abgemahnten erfolgt sind, ein Dritter jedoch unberechtigter Weise über diesen verfügte.

Auch wenn Sie den gerügten Verstoß tatsächlich begangen haben, raten wir dennoch davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung in dieser Form zu unterzeichnen oder den Betrag in der Höhe zu zahlen haben.

Wir empfehlen, einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts zu Rate zu ziehen, Ihren Fall für Sie einschätzen zu lassen und gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie können gerne die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg für ein kostenloses Erstgespräch kontaktieren und weiter Schritte mit uns besprechen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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