Waldorf Frommer: Rechteinhaber gewinnen Berufung in Tauschbörsenverfahren vor dem Landgericht Köln

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Landgericht Köln vom 28.06.2018, Az. 14 S 39/17 

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In diesem Verfahren hatte der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung mit dem Hinweis auf einen vermeintlich fehlerhaften Ermittlungsvorgang pauschal abgestritten und vorgetragen, dass der streitgegenständliche Internetanschluss in seinem Unternehmen genutzt werde. Dort habe neben ihm selbst einzig eine kaufmännische Angestellte ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Gleichzeitig führte er aus, dass diese Angestellte wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses als Täterin nicht in Frage komme.

Trotz dieses widersprüchlichen Vortrages hatte das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen, woraufhin die Klägerin in Berufung ging.

Das Berufungsgericht setzte sich zunächst mit dem Bestreiten des Ermittlungsvorganges der streitgegenständlichen Rechtsverletzung auseinander und stellte hierzu fest, dass sich „keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Ermittlungsergebnis ergeben“. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ermittlungen zutreffend gewesen sind. Eine Beweisaufnahme hielt das Landgericht hierbei nicht für erforderlich, kritisierte aber gleichzeitig, dass sich das Amtsgericht insbesondere mit dem diesbezüglichen Zeugenbeweis der Klägerin gar nicht auseinandergesetzt habe.

Auch von einer zutreffenden Zuordnung der IP-Adresse sei auszugehen. Hier habe die Beklagtenseite bereits keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung vorgetragen. Hinsichtlich der Haftung kam das Landgericht zu dem Schluss, dass der Beklagte täterschaftlich für die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks verantwortlich sei. Er habe insofern seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Der Beklagte könne nicht einerseits vortragen, dass seine Angestellte die Rechtsverletzung nicht begangen habe und andererseits behaupten, dass sie trotzdem als Täterin in Betracht komme.

Die Anforderungen, die an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers zu stellen seien, würden hierdurch nicht erfüllt, denn: „Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.“

Hinzu komme, dass es vorliegend an ausreichendem Vortrag des Beklagten zu seinem eigenen Nutzungsverhalten fehle. Die pauschale Behauptung, er selbst sei es nicht gewesen, reiche hierbei nicht aus.

Dementsprechend hob das Landgericht das erstinstanzliche Urteil insgesamt auf und verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten in Höhe von über EUR 2.300,00.


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