Wann beginnt die Körperschaftsteuerpflicht bei einer GmbH in Gründung (Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, GmbH)?

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1. Einführung

Bei der Gründung einer GmbH durchläuft diese verschiedene Phasen.

Hier ist es von Relevanz, in welcher Phase welche Besteuerung erfolgt.

In der Gründungsphase durchläuft eine GmbH verschiedene Stadien, beginnend mit der Vorgründungsgesellschaft, über die Vorgesellschaft, bis hin zur eigentlichen GmbH. 

Hier eine detaillierte Erläuterung dieser Phasen und deren steuerliche Behandlung:


2. Vorgründungsgesellschaft

Die Vorgründungsgesellschaft entsteht mit dem Entschluss der künftigen Gesellschafter, eine GmbH zu gründen. Rechtlich wird sie in der Regel als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Form einer Innengesellschaft angesehen, deren Zweck es ist, eine GmbH zu errichten.

Nimmt die Vorgründungsgesellschaft bereits einen Geschäftsbetrieb auf und betreibt somit ein Handelsgewerbe, liegt eine offene Handelsgesellschaft (OHG) vor. Die steuerliche Behandlung hängt von der zivilrechtlichen Qualifikation der Gesellschaft in dieser Phase ab.

In dieser Phase erfolgt jedoch noch eine "Personengesellschaftsbesteuerung" (mit dem Transparenzprinzip).


3. Vorgesellschaft

Nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags wird die Gesellschaft als Vorgesellschaft bezeichnet. Sie ist eine schon errichtete, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft.

Die Vorgesellschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen als Körperschaftsteuersubjekt behandelt. Dazu gehört, dass bereits Vermögen vorhanden sein muss, die Gesellschaft durch geschäftliche Betätigung nach außen sichtbar ist, der Eintragung ins Handelsregister keine ernsthaften Gründe entgegenstehen und die Eintragung alsbald erfolgt. 

Zivilrechtlich gehen alle Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft auf die GmbH über, sobald diese ins Handelsregister eingetragen wird.

H 1.1 KStH (Beginn der Steuerpflicht) konkretisiert hier wie folgt:

"Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) nicht erst mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Handelsregister (§§ 41, 278 AktG, § 11 GmbHG), sondern erstreckt sich auch auf die mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) oder durch notarielle Feststellung der Satzung."


4. GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft, die mit der Eintragung ins Handelsregister rechtlich entsteht.

Mit der Eintragung ins Handelsregister beginnt die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der GmbH. 

Ab diesem Zeitpunkt ist die GmbH als eigenständiges Steuersubjekt zu behandeln.


5. Fazit

Die steuerliche Behandlung einer GmbH in der Gründungsphase hängt von der jeweiligen Phase ab. 

In der Vorgründungsphase kann sie als GbR oder OHG behandelt werden, während die Vorgesellschaft unter bestimmten Bedingungen bereits als Körperschaftsteuersubjekt gilt. 

Mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister beginnt ihre unbeschränkte Körperschaft-steuerpflicht.

Besondere Probleme können in der Phase der Vorgründungsgesellschaft entstehen. Insbesondere wenn z. B. die geplante GmbH nicht über die Phase der Vorgesellschaft hinaus kommt (z. B. weil Gesellschafter kein Interesse mehr an einer vollständigen Umsetzung haben).



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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