Gründung einer GmbH & Co. KG

  • 7 Minuten Lesezeit

1. Einleitung

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Ihre Besonderheit besteht darin, dass der persönlich haftende Gesellschafter (sog. Komplementär) eine GmbH ist. Da die Kommanditisten als weitere Gesellschafter der GmbH & Co. KG nur beschränkt auf ihre Einlage haften, wird hierdurch erreicht, dass keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet.

Vermögensmäßig ist eine GmbH & Co. KG in der Regel so aufgebaut, dass sich das Vermögen in der KG befindet, während die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der KG beteiligt ist und typischerweise auch kein nennenswertes eigenes Vermögen besitzt. Die GmbH ist dennoch wichtig, da ihre Geschäftsführer die täglichen Geschäfte der GmbH & Co. KG leiten, wohingegen die Kommanditisten im Regelfall nicht zur Geschäftsführung befugt sind. Daher kann man als Faustformel sagen, dass Beteiligung an der KG Partizipation am Vermögen bedeutet, wohingegen Beteiligung an der GmbH Kontrolle über das operative Geschäft vermittelt.

In der Praxis kommt die GmbH & Co. KG in verschiedenen Ausprägungen vor:

  • Typische GmbH & Co. KG
  • Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG
  • Einheits-GmbH & Co. KG
  • Familien-GmbH & Co. KG
  • Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG
  • Einpersonen-GmbH & Co. KG
  • Publikums-GmbH & Co. KG
  • Doppelstöckige GmbH & Co. KG
  • Holding-GmbH & Co. KG

2. Vor- und Nachteile

Die GmbH & Co. KG ist in der mittelständischen Wirtschaft sowie bei Familienunternehmen eine sehr beliebte Rechtsform

Für sie spricht, dass - wie in einer Kapitalgesellschaft (GmbH etc.) - keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet. Hierdurch können Kommanditisten relativ risikofrei eine eher passive Rolle einnehmen und nur vermögensmäßig beteiligt werden, während die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Leitung des operativen Geschäfts übernehmen. 

Zugleich gewährt die GmbH & Co. KG die Flexibilität einer Personengesellschaft, wodurch die Gesellschafter ihr Innenverhältnis weitgehend frei und individuell gestalten können, insbesondere auch hinsichtlich Nachfolgen. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft gelten keine Kapitalerhaltungsvorschriften, wodurch Entnahmen flexibler möglich sind. 

Für große Unternehmen zwischen 500 und 2.000 Mitarbeitern bestehen Vorteile im Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung. 

Auch wird die GmbH & Co. KG aufgrund der steuerlichen Transparenz von Personengesellschaften anders versteuert als bspw. eine GmbH, sodass häufig auch steuerliche Motive eine Rolle spielen. Grundsätzlich ist die GmbH & Co. KG eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Die GmbH & Co. KG kann jedoch gewerblich entprägt werden, indem einzelnen Kommanditisten vertraglich Geschäftsführungsbefugnis erteilt wird (alternativ kann eine natürliche Person als weiterer persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen werden).

Nachteilig ist, dass die GmbH & Co. KG etwas aufwändiger in der Handhabung ist, da zwei Gesellschaften gegründet und laufend verwaltet werden müssen.

3. Gründungsprozess

In diesem Rechtstipp wird der Prozess für die Neugründung einer GmbH & Co. KG erläutert. In einigen Fällen besteht bereits ein Unternehmen in einer anderen Rechtsform, das in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden soll. Hinweise für die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine GmbH & Co. KG finden Sie bitte hier:

  1. Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
  2. Umwandlung einer GbR, OHG, KG in eine GmbH & Co. KG

a. Gründung der Komplementär-GmbH

Bei einer Neugründung wird im ersten Schritt die Komplementär-GmbH mit Bareinlagen gegründet. Hierfür reicht im Regelfall das gesetzliche Mindestkapital von 25.000 EUR, das bei Gründung zur Hälfte eingezahlt werden muss. 

Gesellschafter der Komplementär GmbH können je nach Wunsch einzelne oder alle Personen sein, die auch Kommanditisten der KG werden.

Der Unternehmensgegenstand der GmbH muss dahingehend festgelegt werden, dass die GmbH die Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der KG übernimmt.

Wichtig ist, dass die Geschäftsführer jedenfalls für Geschäfte mit der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, da sie sonst nicht wirksam vertreten können.

Die Gründung der GmbH muss notariell beurkundet werden.

b. Gründung der KG

Die KG wird durch Abschluss ihres Gesellschaftsvertrags gegründet. Der KG-Vertrag wird zwischen allen Kommanditisten und der Komplementär-GmbH abgeschlossen.

Üblicherweise wird zur Vermeidung von Haftungsrisiken der Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH abgewartet, bis die GmbH im Handelsregister eingetragen ist. Die Rechtsprechung hat jedoch entschieden, dass auch eine Vor-GmbH, die bereits mit Beurkundung des GmbH-Vertrags und vor Eintragung der GmbH im Handelsregister entsteht, die Rolle als Komplementärin übernehmen kann, wodurch der Gründungsprozess beschleunigt wird.

Der KG-Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Er sollte jedoch aus Dokumentationsgründen in Schriftform geschlossen werden. Im Fall einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG bzw. einer Einheits-GmbH & Co. KG kann der KG-Vertrag bei Aufnahme von Verpflichtungen im Hinblick auf Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH beurkundungspflichtig sein; jedoch lässt sich das Beurkundungserfordernis durch entsprechende Gestaltung häufig vermeiden.

Im Regelfall sollte der KG-Vertrag zur Vermeidung von Haftungsrisiken im Gründungsverfahren vorsehen, dass die Gesellschaft erst mit Eintragung im Handelsregister beginnt (vgl. § 176 Abs. 1 HGB).

4. Einlagen der Gesellschafter

Die Einlagen der KG-Gesellschafter müssen festgelegt werden. Üblicherweise leistet die Komplementär-GmbH keine Einlage, sie ist am Vermögen der KG nicht beteiligt und hat keine Stimm- und Gewinnrechte.

Die Einlagen der Kommanditisten können frei vereinbart werden. Es gibt weder Mindesteinlagen für Gesellschafter noch ein Mindestkapital für die GmbH & Co. KG. Mögliche Einlagegegenstände sind bspw. Geldbeträge, die Einbringung von Firmen, Beteiligungen oder Grundstücken. Hierbei ist die Haftsumme eines jeden Kommanditisten festzulegen, die in das Handelsregister eingetragen wird. Die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe dieser Haftsumme. Sobald die Haftsumme in das Vermögen der KG geleistet ist, endet die Haftung der Kommanditisten Dritten gegenüber. Den Gesellschaftern steht es frei, über die Haftsumme hinaus weitere Pflichteinlagen zu vereinbaren.

Die Einlagen der Kommanditisten sind in der Regel als feste Kapitaleinlagen ausgestaltet und ergeben zusammen das Festkapital der GmbH & Co. KG. Die sich hieraus ergebenden Beteiligungsverhältnisse bestimmten im Normalfall die Gewinn- und Stimmrechte der Kommanditisten, diese können jedoch auch hiervon abweichend vereinbart werden.

5. Gesellschaftsvertrag der KG

Die GmbH & Co. KG besitzt zwei Gesellschaftsverträge: den KG-Vertrag und die GmbH-Satzung. Entscheidend ist, dass beide Gesellschaftsverträge genau aufeinander abgestimmt werden, damit sie als eine rechtliche Einheit funktionieren. Da sich das Vermögen im Regelfall in der KG befindet, gibt hierbei der KG-Vertrag den Ton an.

Zu Inhalt und Gestaltung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH & Co. KG haben wir einen eigenen ausführlichen Rechtstipp veröffentlicht, den Sie bitte hier finden. Im Folgenden werden daher nur zwei Sonderformen der GmbH & Co. KG erwähnt:

a. Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

Bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG wird durch gesellschaftsvertragliche Regeln sichergestellt, dass die Kommanditisten und die GmbH-Gesellschafter stets im gleichen Verhältnis an der KG sowie an der GmbH beteiligt sind. Dies führt zu einem Gleichlauf von Vermögensbeteiligung (KG) und Kontrolle (GmbH).

b. Einheits-GmbH & Co. KG 

Im Fall einer Einheits-GmbH & Co. KG übernimmt die KG sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH und wird dadurch deren einzige Gesellschafterin. Der Vorteil dieser Konstruktion wird im Bereich von Übertragungen und Nachfolgen gesehen, da in diesem Fall ausschließlich KG-Anteile übertragen werden müssen, was privatschriftlich erfolgen kann. Demgegenüber müssen Verkauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen notariell beurkundet werden. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Komplementär-GmbH ist zu beachten, dass diese durch die Kommanditisten wahrgenommen werden (§ 170 Abs. 2 HGB).

6. Handelsregisteranmeldung der KG

Nach Errichtung der GmbH & Co. KG durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags muss die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muss folgende Punkte enthalten:

  1. folgende Angaben zur Gesellschaft: die Firma, den Sitz und die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter: wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort; wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer; 
  3. die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen;
  4. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
  5. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

7. Beratung und Begleitung

Die GmbH & Co. KG ist ein Gebilde der gesellschaftsvertraglichen Vertragspraxis. Bei ihr werden zwei Gesellschaften - eine Kommanditgesellschaft sowie eine Komplementär-GmbH - zu einem Unternehmen vereint, um den Gesellschaftern möglichst große Vorteile zu verschaffen. Da die Verzahnung von zwei Gesellschaften rechtlich komplex ist, sollten sich die Gründer durch einen erfahrenen Anwalt begleiten lassen.

Wir besitzen umfassende Erfahrung bei der Gründung von GmbH & Co. KGs sowie bei der Gestaltung ihrer Gesellschaftsverträge. Wir unterstützen Sie gerne beim Gründungsprozess und erarbeiten die für Ihre individuelle Situation beste Lösung. Melden Sie sich jederzeit gerne, wenn Sie eine Frage haben oder ein Beratungsgespräch wünschen.


Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Rainer Freudenberg LL.M.

Beiträge zum Thema