Wann beginnt und wann endet eine Erbengemeinschaft?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Beginn der Erbengemeinschaft

Der Beginn einer Erbengemeinschaft erfolgt kraft Gesetzes, sobald der Erbfall eintritt, also eine Person verstirbt und diese Person von mehr als einem Erben beerbt wird.

Eine Erbengemeinschaft besteht immer aus mindestens zwei Erben. Nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt.

Unerheblich ist hierbei, ob die Erbfolge kraft Gesetzes erfolgt oder aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrages.

Stirbt ein Miterbe, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist, tritt an seine Stelle dessen Erbe oder dessen Erben.

Hat der Erblasser einen Ersatzerben bestimmt, so gehört dieser Ersatzerbe der Erbengemeinschaft erst dann an, wenn der Ersatzerbfall eingetreten ist.

2. Ende der Erbengemeinschaft

Sobald der Nachlass vollständig auseinandergesetzt ist, endet die Erbengemeinschaft. Sie kann aber auch dann enden, wenn ein Miterbe den gesamten Nachlass von den anderen Miterben erwirbt.

Ist eine Erbengemeinschaft erst einmal auseinandergesetzt, kann sie nicht wieder neu installiert werden, da eine Erbengemeinschaft nur durch einen Erbfall entstehen kann.

3. 

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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