Wann besteht ein Unterhaltsanspruch nach Scheidung?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den nachfolgenden Ausführungen die Rechtslage aus Sicht der Ehefrau dargestellt. Selbstverständlich gelten die Ausführungen auch umgekehrt in dem etwas selteneren Fall, dass der Ehemann gegen die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch hat.

1. Grundsatz der Eigenverantwortung

Das nacheheliche Unterhaltsrecht wurde in den vergangenen Jahrzehnten durch mehrere Gesetzesreformen geändert. Durch das Unterhaltsänderungsgesetz im Jahre 2007 wurde unter anderem die Eigenverantwortung des Ehegatten, nach der Ehe für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, gestärkt.

Danach obliegt es jedem Ehegatten, dass er nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Ist der Ehegatte dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn zu seinen Gunsten eine der gesetzlichen Vorschriften eingreift.

2. Nachehelichen Unterhaltstatbestände

Im Gesetz ist abschließend aufgeführt, wann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen kann. Hierzu muss einer der nachfolgenden sechs Fälle vorliegen:

  1. Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes
  2. Alter
  3. Krankheit oder Gebrechen
  4. Erwerbslosigkeit bzw. Aufstockung
  5. Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
  6. Billigkeit

Verlangt die Ehefrau Unterhalt, so muss sie darlegen und beweisen, dass einer dieser vorgenannten sechs Unterhaltstatbestände bei ihr gegeben ist. Hierbei steht der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehefrau, nach der Scheidung für den eigenen Unterhalt zu sorgen, in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung.

3. Einsatzzeitpunkt als Anspruchsvoraussetzung

Der Umstand, dass die Ehefrau Unterhalt benötigt, muss nicht unbedingt ehebedingt sein, allerdings wird zugunsten eines möglichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau die nacheheliche Solidarität auch nicht uferlos ausgedehnt.

Wird Unterhalt wegen Alter, Krankheit/Gebrechen oder Erwerbslosigkeit/Aufstockung verlangt, schuldet der Ehemann der Ehefrau nur dann Unterhalt, wenn ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau mit der Ehe besteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung scheidet aus, wenn die Ehefrau nach der Scheidung bereits eine gesicherte wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht hatte.

4. Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts

Der Gesetzgeber hat es als nicht mehr zeitgemäß angesehen, der geschiedenen Ehefrau einen lebenslangen Unterhalt zur Aufrechterhaltung des früheren ehelichen Lebensstandards zu garantieren. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Unterhalt begrenzt oder herabgesetzt werden bzw. begrenzt und herabgesetzt werden. Hier kommt es immer ganz stark auf den konkreten Einzelfall an.

Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist zeitlich zu befristen, wenn ein zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, auch unter Berücksichtigung und Wahrung der Belange eines gemeinschaftlichen Kindes, das die Ehefrau betreut.

Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines gemeinsamen Kindes, das die Ehefrau betreut, unbillig wäre.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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