Wann darf die Polizei mich durchsuchen?
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In Österreich legt das Gesetz genau fest, wann die Polizei Personen durchsuchen darf. Die Regelungen finden sich in der Strafprozessordnung (StPO) und im Sicherheitspolizeigesetz (SPG).
Durchsuchung im Strafverfahren
Nach § 119 StPO kann die Polizei bei dringendem Verdacht auf Beweismittel oder verbotene Gegenstände eine Durchsuchung durchführen. Normalerweise braucht es dafür einen richterlichen Beschluss, außer bei Gefahr im Verzug. Wird jemand festgenommen, erlaubt § 170 StPO eine Durchsuchung ohne weitere Genehmigung, um Beweise zu sichern oder Risiken auszuschließen.
Durchsuchung zur Gefahrenabwehr
Das SPG regelt präventive Maßnahmen: Laut § 25 SPG darf die Polizei Personen durchsuchen, wenn konkrete Hinweise auf gefährliche Gegenstände wie Waffen vorliegen. Ein richterlicher Beschluss ist hier nicht nötig.
Identitätsfeststellung
Nach § 45 SPG kann die Polizei bei unklarer Identität – etwa wenn kein Ausweis vorgezeigt wird – eine Durchsuchung anordnen, um die Personalien zu klären.
Rechte der Betroffenen
Jede Durchsuchung muss verhältnismäßig sein. Die Polizei muss die Gründe nennen, die Würde der Person achten und Betroffene dürfen sich bei unrechtmäßigen Eingriffen beschweren.
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Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger Mag. Stefan Gamsjäger aus Innsbruck.
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