Wann darf ich WEG-Verwalter sein?
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Der Fall
In einer Eigentümerversammlung wird durch Mehrheitsbeschluss eine Miteigentümerin, die von Beruf Polizistin ist, zur Verwalterin bestellt. Die Verwaltervergütung soll dabei monatlich 10,- EUR netto betragen, was deutlich günstiger war als die anderweitig eingeholten Angebote. Dass die Miteigentümerin dabei weder über eine betriebswirtschaftliche noch über eine buchhalterische oder eine rechtliche Ausbildung verfügt, nimmt die Eigentümerversammlung widerstandslos hin. Die betroffene Miteigentümerin verspricht, sich entsprechend kundig zu machen, Fortbildungen zu besuchen und die notwendigen Versicherungen abzuschließen. Ein Miteigentümer erhebt jedoch Anfechtungsklage mit dem Vorwurf der „Null-Qualifikation“.
Das Gericht
Zu Unrecht! Dass die beauftragte Miteigentümerin die ihr übertragenen Pflichten nicht gebührend wahrnehmen könne, ergibt sich nicht bereits aus dem Vorwurf, dass ihr bisher die geeigneten Qualifikationen sowie eine ausreichende Ausstattung fehlen. Mit Blick auf die gemachten Zusagen der Miteigentümerin ist vielmehr davon auszugehen, dass diese bereit ist, sich die notwendige fachliche Qualifikation anzueignen. Insoweit reicht dies aus, um die Entscheidung der Miteigentümergemeinschaft ausreichend vertretbar erscheinen zu lassen. Einen Nachweis bisheriger Berufserfahrung zu fordern, würde demgegenüber jedem Berufsanfänger den Weg zu einer selbstständigen Berufsausübung als Verwalter versperren.
Kopinski-Tipp
Die Bestellung von Laien- und Hobbyverwaltern scheidet nicht von vornherein mangels Ausbildung aus. Allgemein gilt, dass die Wohnungseigentümer bei der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum haben, der es ihnen erlaubt, eine Regelung zunächst einmal auf ihre Praktikabilität hin zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls, soweit der beauftragte Verwalter nicht offensichtlich ungeeignet ist. Darüber hinaus hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, die Abberufung eines untauglichen Verwalters zu verlangen – hier etwa, wenn sich die neue Verwalterin nicht bewährt hat.
S.a. LG Stuttgart, 10 S 68/14
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