Wann greift das Kündigungsschutzgesetz? Praxistipps für Arbeitgeber
- 3 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, sind Kündigungen deutlich leichter möglich. Doch wann gilt dieses Gesetz, und wann nicht? Für viele Arbeitgeber hängt davon ab, ob sie die Kündigung eines Mitarbeiters riskieren. Der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck sagt, wie Arbeitgeber vorab die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes prüfen können:
In seinem Paragraph 23 steht, dass das Kündigungsschutzgesetz, beziehungsweise entscheidende Teile davon, in Betrieben mit regelmäßig zehn oder weniger Vollzeitarbeitnehmern nicht anwendbar ist. Arbeiten dort mehr als zehn, ist es anwendbar.
Wie aber wird die Zahl der Arbeitnehmer berechnet? Wer zählt dazu, und wer nicht?
- Nicht mitberechnet werden: Der Inhaber und die Organe, also Vorstand und Geschäftsführung.
- Ein mitarbeitender Ehepartner des Inhabers zählt allerdings sehr wohl dazu, genauso, wie andere Personen, die regelmäßig im Betrieb mithelfen oder kleinere Arbeiten erledigen. Dazu gehören auch Studierende. Das gilt selbst dann, wenn sie kein Entgelt bekommen.
- Nicht mitberechnet werden dagegen Auszubildende.
- Teilzeitbeschäftigte zählen dazu, werden aber nach einem im Paragraph 23 genannten Schlüssel berechnet: Eine Person, die bis zu 20 Wochenstunden arbeitet, zählt als 0,5 Arbeitnehmer; wer mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden arbeitet, zählt als 0,75 Arbeitnehmer.
Das bedeutet: Wer wöchentlich nur eine Stunde im Betrieb arbeitet, zählt bereits als halber Arbeitnehmer. Das kann unter Umständen eben auch der Partner des Chefs sein, der einmal wöchentlich vorbeischaut und die Buchhaltung macht.
Was aber, wenn ein Arbeitnehmer mal mehr und mal weniger als 20 beziehungsweise 30 Wochenstunden arbeitet? Und was, wenn im Arbeitsvertrag 15 Wochenstunden vereinbart sind, der Arbeitnehmer aber 25 arbeitet. Welche Berechnung gilt dann?
Grundsätzlich gilt, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit maßgeblich ist und nicht die vertraglich vereinbarte. Und: Arbeitet man meistens 20 Stunden pro Woche, ist es irrelevant, ob man in der einen oder anderen Woche einige Stunden mehr oder weniger gearbeitet hat; dann geht man von 20 Wochenstunden aus.
Besondere Vorsicht ist bei freien Mitarbeitern oder freelancern geboten. Vor Gericht gelten sie nicht selten als Scheinselbständige und somit als Arbeitnehmer. Mehr noch: Wer Scheinselbständige beschäftigt, macht sich mitunter strafbar; in Abfindungsverhandlungen nutzen Arbeitnehmeranwälte dies mitunter als Drohkulisse.
Praxistipps für Arbeitgeber: Schauen Sie sich jeden „Kopf“ an, der sich in Ihrem Betrieb, wie lange auch immer, aufhält. Prüfen Sie anhand der genannten Kriterien, ob dieser als Arbeitnehmer, beziehungsweise ob er als halber, dreiviertel oder ganzer Arbeitnehmer gelten könnte. Haben Sie eine Arbeitnehmerzahl von acht oder mehr berechnet, rate ich dazu, vorsichtshalber davon auszugehen, dass das Kündigungsschutzgesetz gilt. Dies liegt an den Fehlern, die erfahrungsgemäß bei der Berechnung gemacht werden.
Was, wenn der Arbeitgeber nach seiner Berechnung mal mehr und mal weniger als zehn Arbeitnehmer hat? Dann gilt, dass die regelmäßige Anzahl an Arbeitnehmern maßgeblich ist: „Ausschläge“ nach oben oder unten sind grundsätzlich irrelevant. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber nach Kündigungen auf zehn oder weniger Arbeitnehmer kommt – und gleichzeitig neue Mitarbeiter sucht. Dies kann letztlich zu einer Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führen.
Als Betrieb gilt die Arbeitsstätte. Hat das Unternehmen mehrere Arbeitsstätten, sollte man davon ausgehen, dass diese entweder als eine Arbeitsstätte gelten oder als Gemeinschaftsbetrieb und dass alle dort Beschäftigten nach der oben genannten Berechnung zusammenzurechnen sind.
Sie wollen Mitarbeitern kündigen und benötigen anwaltliche Hilfe? Sie haben Fragen zum Aufhebungsvertrag?
Das Ersttelefonat dazu ist bei Fachanwalt Bredereck kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an und vereinbaren Sie einen Telefontermin.
Bundesweite Vertretung
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 25 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.
Wollen Sie mehr darüber erfahren, wie man richtig kündigt, abmahnt und Aufhebungsverträge abschließt?
Abonnieren Sie jetzt den Fernsehanwalt-Kanal „Arbeitgeber Coaching“ von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck: Speziell für Arbeitgeber, Vorgesetzte und Personaler. Dort erhalten Sie praxisrelevante Tipps und Hintergrundwissen zu vielen aktuellen Themen aus dem Arbeitsrecht. Und Sie erfahren mehr über die Arbeitgeber-Angebote seiner Fachanwaltskanzlei, beispielsweise: „Ideale Arbeitsverträge“, den richtigen Umgang mit dem Betriebsrat, und wie man richtig kündigt und abmahnt.
Alles zum Arbeitsrecht erfahren Sie auf der Kanzleiwebsite.
Artikel teilen: