Wann hat ein Elternteil Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes?

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1. Auskunftsanspruch der rechtlichen Eltern gemäß § 1686 BGB

Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Ein Fehlen des berechtigten Interesses wird nur dann angenommen, wenn sich der Elternteil, der die Auskunft begehrt, die geforderten Informationen auf zumutbare Weise selbst verschaffen kann.

Widerspricht die zu erteilende Auskunft dem Kindeswohl, muss die Auskunft nicht gegeben werden.

Auskunft erteilen muss der andere Elternteil, es kommt nicht darauf an, ob sich das Kind in dessen Obhut befindet. Zur Auskunft verpflichtet kann somit auch ein Elternteil sein, der nicht sorgeberechtigt und nur umgangsberechtigt ist.

2. Auskunftsanspruch des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters gemäß § 1686a I Nr. 2 BGB

Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

3. Analoge Anwendung des § 1686 BGB auf Nichteltern

Der XII. Senat des BGH wendet § 1686 BGB auch auf Nichteltern an, da im Gesetz deren Auskunftsanspruch bzw. Auskunftsverpflichtung nicht geregelt ist. Es kann aber Konstellationen geben, in denen nur dritte Personen in der Lage sind, Auskünfte zu persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erteilen, zum Beispiel Vormund, Ergänzungspfleger, Jugendamt.

Bei Fragen zur elterlichen Sorge stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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