Wann ist ein Laden eine Moschee?
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Der Fall: Das Gesamteigentum besteht aus mehreren Wohnungen, sowie einer Ladenzeile mit Teileigentumseinheiten. Zwischen den Wohngebäuden ist ein Flachbau gelegen, in welchem die streitgegenständliche Teileigentumseinheit lokalisiert ist. Drei der Teileigentumsinhaber haben diese Einheit an einen deutsch-kurdischen Kulturverein vermietet. Sie wird als Begegnungsstätte für Mitglieder islamischen Glaubens genutzt. Die Nutzung als kulturelle Begegnungsstätte ist baurechtlich genehmigt. In der Teilungserklärung ist diese jedoch als Laden bezeichnet. Die WEG begehrt nunmehr Unterlassung der Nutzung als Kulturstätte. Die WEG ist der Auffassung, dass die enthaltende Bestimmung "Laden" eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter darstellt und die Nutzung als Begegnungsstätte erheblichere Störungen hervorruft als ein Laden. Die Beklagten entgegnen, dass der Begriff "Laden" nur eine bestimmte Bauweise, insb. Räume mit Fensterfront und Zugang zur Straße, beschreibe. Aus dieser Bezeichnung ergebe sich keine Beschränkung der Nutzung auf einen bestimmten Zweck.
Das Gericht: Die WEG bekommt Recht. In der Teilungserklärung ist eine konkrete Zweckbestimmung enthalten. Generell sind Teilungserklärungen objektiv normativ auszulegen. Bei einem Laden handelt es sich demnach um Geschäftsräume, in denen Ware zum Verkauf angeboten werden. Die Bezeichnung "Laden" lässt nicht darauf schließen, dass die Räume ohne Einschränkung gewerblich genutzt werden können. Vielmehr steht die Zweckbestimmung "Laden" einer Nutzung als Kulturstätte und Begegnungszentrum entgegen. In einem Vergleich der Belastungen durch das Betreiben eines Ladens zu einer Belastung durch das Gemeindezentrum, wird festgestellt, dass letzteres eine deutliche Mehrbelastung aufweist. Dies ist vor allem anhand der Öffnungszeiten täglich bis 20.00 Uhr sowie die Öffnung an Sonn- und Feiertagen zu begründen. Weiterhin beinhaltet die Nutzung als Kulturstätte auch, dass Veranstaltungen stattfinden, zu denen eine größere Anzahl an Menschen anreisen und persönlich in Austausch treten. Ein Laden ist hingegen eher von einer eher unpersönlichen Atmosphäre geprägt, die nicht zum Verweilen und kommunikativen Austausch einlädt.
Kopinski-Tipp: Wenn es um solche Unterlassungsansprüche geht, wird immer eine umfassende Gesamtabwägung sämtlicher Umstände vorgenommen. Vorliegend lag aus objektiver Sicht bereits eine Mehrbelastung durch die Nutzung als Gebetsort vor. Diese Nutzung war eindeutig nicht von der Teilungserklärung gedeckt.
S.a. LG München I, 18.08.2021, 1 S 2103/20
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