Wann ist eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß?

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Der Widerruf von Darlehensverträgen beschäftigt seit Jahren die Gerichte in Deutschland. In den Schriftsätzen der Rechtsanwälte werden unzählige Entscheidungen zitiert, um den Widerruf ihrer Mandanten ausführlich zu begründen.

An einem mangelt es dabei nicht – Gerichtsentscheidungen.

Insoweit ist es angezeigt, die aktuelle Rechtsprechung zu der Thematik des Widerrufs einmal geordnet darzustellen. Ob eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde, bemisst sich nach zwei Kriterien:

Wurde das jeweils geltende Formular der Musterwiderrufsbelehrung verwendet?

Entspricht auch ohne Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot, d.h. kann der Verbraucher sowohl seine Rechte als auch seine Pflichten zweifelsfrei entnehmen?

Im Folgenden sollen die Anforderungen und die jeweilige Rechtsprechung zu den beiden Fragen aufgeführt werden.

1. Entspricht die von dem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung gestalterisch und inhaltlich dem Formular der Musterwiderrufsbelehrung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses?

In den Bundesgesetzblättern werden zur Erleichterung der Belehrung über einen Widerruf sog. Musterwiderrufsbelehrungen veröffentlicht, die den jeweils geltenden Gesetzeslagen entsprechen sollen. Hat ein Kreditinstitut sich der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung bedient, kann es sich auf eine Schutzwirkung in Bezug auf eine ordnungsgemäße Belehrung berufen. Das bedeutet, dass auch wenn die entsprechende Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung später durch die Rechtsprechung für unzulässig erklärt worden ist, das Kreditinstitut den Schutz des verwendeten Formulars der Musterwiderrufsbelehrung genießt.

Diese Rechtsprechung hat das Landgericht Gießen am 15.01.2014 unter dem Aktenzeichen 2 O 81/13 erneut bestätigt.

Dies gilt allerdings nur in dem Rahmen, dass genau das zur Verfügung gestellte Formular aus dem Bundesgesetzblatt verwendet wurde.

Insoweit darf das Kreditinstitut das Formular inhaltlich nicht verändern. Es kommt gerade darauf an, das genaue Muster mit dem entsprechenden Wortlaut zu verwenden.

Werden Veränderungen vorgenommen, erlischt der Vertrauensschutz, unabhängig davon, ob die Änderungen des Musters der Verständlichkeit oder Verdeutlichung dienen.

Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.03.2014 unter dem Aktenzeichen II ZR 109/13 bestätigt. Inhaltliche Veränderungen würden den Vertrauensschutz ausschließen.

In seiner Entscheidung von 26.08.2015 hat das OLG Frankfurt unter dem Aktenzeichen 17 U 202/14 ebenfalls entschieden, dass auch nur geringfügige Abweichungen eine Berufung auf den Vertrauensschutz auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ausschließen.

2. Hat trotz Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung die Widerrufsbelehrung zu einer zweifelsfreien und umfassenden Belehrung des Verbrauchers beigetragen?

Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung ist es, den Verbraucher zum einen über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu informieren, zum anderen soll dem Verbraucher auch die Ausübung des Rechts ermöglicht werden, indem er Anforderungen und Folgen eines Widerrufs genau abschätzen kann (Deutlichkeitsgebot).

a. Fehler bei Belehrung über Fristbeginn

Aus der Widerrufsbelehrung muss daher zweifelsfrei für den Verbraucher bestimmbar sein, wann die Frist für den Widerruf beginnt.

In der Entscheidung des OLG Frankfurt, Az. 17 U 202/14 war eine Widerrufsbelehrung mit folgender Formulierung zu überprüfen:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2010 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 82/10 dazu bereits entschieden, dass aus einer derartigen Belehrung nicht eindeutig und umfassend hervorgeht, wann die Frist genau beginnt. Eine Widerrufsbelehrung könne jetzt oder später beginnen.

Der Kreditunternehmer kommt seiner Belehrungspflicht ebenfalls nicht ordnungsgemäß nach, wenn er wie folgt formuliert:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber nicht vor Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB.”

Zwar besteht die Vermutung, dass aufgrund des Verweises auf den Gesetzestext das Kreditinstitut all seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 21.05.2015 unter dem Aktenzeichen 17 U 334/15 allerdings entschieden, dass dieser Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nur dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung erfüllt, wenn alle in § 492 Abs. 2 BGB genannten Pflichtangaben in der Belehrung aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten muss.

Hier gelten zudem Besonderheiten bei Darlehensverträgen in Bezug auf den Inhalt der Pflichtangaben. Häufig übernehmen die Kreditinstitute die Angaben der Verbraucherverträge. Dies sollte genau überprüft werden.

Soweit in dem Klammerzusatz in den Widerrufsbelehrungen hingegen nur teilweise die Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführt sind, kann durch einen solchen Wortlaut keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgen. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn auch das Musterwiderrufsformular nur beispielhaft die Pflichtangaben aufführt.

Das Kreditinstitut kann auch dann nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung erfüllen, wenn es die Widerrufsbelehrung mit einer Fußnote versieht, dass eine Frist gesondert zu prüfen ist.

Eine solche Fußnote ist in den Formularen nicht vorgesehen. Nach der Ansicht der Kammer des Landgerichts Siegen in seiner Entscheidung vom 10.10.2014 unter dem Aktenzeichen 2 O 350/14 ist eine mit einer Fußnote versehenen Widerrufsbelehrung der Sparkasse insoweit unwirksam.

Eine weitere Formulierung wurde vom OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 29.09.2015 unter dem Aktenzeichen 6 U 21/15 für unwirksam erklärt.

In der Widerrufsbelehrung hieß es:

„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

  • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
  • eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt, sowie
  • die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
  • die Informationen, zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoVO) verpflichtet sind,

in Textform mitgeteilt worden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.”

Zu untersuchen war die Widerrufsbelehrung dahingehend, ob sie mit dem Deutlichkeitsgebot übereinstimmt. Zwar habe das Kreditinstitut den letzten Passus der Musterwiderrufsbelehrung dahingehend übernommen, dass es auch einen Zusatz formuliert habe, nach dem nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages die Frist beginne.

In dem Mustertext hieß es allerdings:

„..., jedoch nicht vor Vertragsschluss.”

Das OLG Stuttgart sah in dieser Abweichung ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.

b. Fehler bei Rechtsfolgenbelehrung

Aus dem Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung, dem Verbraucher seine Rechte und Pflichten zweifelsfrei vor Augen zu führen, bedarf es auch der umfassenden Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs.

Der Verbraucher muss aus der Widerrufsfrist entnehmen können, dass er die Darlehenssumme nebst Zinsen innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückerstatten muss.

Dieser eindeutigen Belehrung bedarf es gerade deshalb, da im Falle eines akzeptierten Widerrufs die Bank einen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer hat. Dies stellt sodann eine Pflicht des Darlehensnehmers dar, über die er zu belehren ist.

Zudem steht dem Darlehensnehmer aber ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Zins- und Darlehensraten nebst darauf entfallenen Zinsen zu. Dies stellt ein Recht des Darlehensnehmers dar, über das er ebenfalls zu belehren ist.

Dass diese Rechtsfolge eintritt, hat der BGH jüngst in seinem Beschluss vom 22.09.2015 unter dem Aktenzeichen VI ZR 116/15 bestätigt.

Soweit sich viele Kreditinstitute darauf berufen, dass es einer Belehrung dahingehend, dass auch sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen die erhaltenen Leistungen zu erstatten haben, nicht bedarf, da der Anspruch des Darlehensnehmers aufgrund einer Verrechnung nicht besteht, kann dieses Argument nicht durchdringen.

Zwar stehen sich die Ansprüche aufrechenbar gegenüber, bis zu einer erklärten Aufrechnung bestehen jedoch beide Ansprüche selbständig.

Derartige Fehler bei der Widerrufsbelehrung können dazu führen, dass das Widerrufsrecht auch noch Jahre nach Abschluss der Verträge ausgeübt werden kann und so eine vorzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung oder eine Anpassung der Konditionen erwirkt werden kann.

Es liegen derzeit Gesetzesentwürfe vor, nach denen dem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht im Frühjahr 2016 durch eine Gesetzesänderung ein Ende gesetzt werden soll.

Insoweit sollten die Verbraucher noch einmal in ihre Darlehensverträge hineinsehen, ob ein Widerruf in Frage kommen könnte. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur einige Widerrufsbelehrungen beispielhaft aufgeführt. Die Entscheidung kann einzelfallbezogen sein.

Gerne beraten wir Sie auch in unserer Kanzlei über die Möglichkeiten eines Widerrufs.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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