Elternunterhalt: Muss ich meinen Eltern im Alter Unterhalt zahlen?

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Die Bedeutung des Elternunterhaltes steigt aufgrund des demographischen Wandels immer mehr. In der Regel machen Eltern gegenüber ihren Kindern jedoch keinen Elternunterhalt geltend, vielmehr versuchen diese mit Sozialleistungen vom Staat die Rente aufzustocken. Kommt der Staat jedoch für die nicht gedeckten Kosten auf, geht der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Sozialhilfeträger fordert dann regelmäßig Auskunft über Einkünfte und Vermögen bei den Kindern an. 

Warum geht der Unterhaltsanspruch auf den Sozialträger über? 

Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern geht, sofern der Sozialträger in Vorleistung getreten ist, gemäß § 94 Absatz 1 Satz 1 SGB XII bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf den Sozialhilfeträger über. Der Sozialträger kann somit den Unterhaltsanspruch somit im eigenen Namen gegenüber den Kindern geltend machen. 

Was sind die Voraussetzungen für den Elternunterhalt? 

Der Elternunterhalt setzt das Vorliegen der Bedürftigkeit der Eltern und die Leistungsfähigkeit mindestens eines Kindes voraus. Folgende Punkte müssen daher beim Elternunterhalt berücksichtigt werden:

1. Verwandtschaft in gerader Linie

2. Bedarf: 

3. Bedürftigkeit:

4. Leistungsfähigkeit:

5. Haftung mehrer Kinder:

6. Verwirkung: 

Wie bestimmt sich der Bedarf beim Elternunterhalt? 

Der Bedarf beim Elternunterhalt besteht auch wie bei anderen Unterhaltsansprüchen des Familienrechts aus einem Elementarunterhaltsbedarf (allgemeiner Bedarf zum Leben) sowie dem Vorsorgebedarf (Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung). Ferner zählt hierzu der Mehrbedarf für Kosten, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt werden sowie Taschengeld für die Erfüllung persönlicher Bedürfnisse. 

Der Bedarf bestimmt sich nach § 1610 BGB. Der BGH stellt fest, dass sich das Maß des geschuldeten Elternunterhalts sich nach der Lebensstellung des Elternteils bestimmt. Der Elternunterhalt richtet sich daher in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffend Elternteils. Nachteilige Veränderungen der Lebensverhältnisse wie der Eintritt in die Rente müssen allerdings bei der Bezifferung des Elternunterhalts berücksichtigt werden. 

Wann ist der Elternteil bedürftig? 

Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Elternteil nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf mit eigenen Mitteln zu decken. Allerdings muss der unterhaltsbegehrende Elternteil zunächst eigene Mittel heranziehen, um seinen Unterhalt selbst zu decken:

  • Einkommen: Zunächst muss der unterhaltsbedürftige Elternteil seine gesamten Einkünfte wie Rente zur Deckung seines Lebensunterhalts verwenden. 

  • Grundsicherung: Der unterhaltsbedürftige Elternteil muss zudem seinen Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB X vorrangig geltend machen. Ein Regress zwischen Sozialhilfeträger gegenüber den Kindern findet nämlich nicht statt, wenn die Einkünfte pro Kind unter 100.000,00 EUR brutto liegen. 

  • Verwertung der Immobilie: Ferner ist der unterhaltsberechtigte Elternteil verpflichtet, seinen Vermögensstamm zu verwerten, hierunter fällt auch Wohneigentum. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, ob die Immobilie nach § 90 Absatz 3 SGB XII unter das Schonvermögen fällt.

  • Ehegatte des Elternteils: Der Ehegatte des unterhaltsbegehrenden Elternteils ist vorrangig vor den Kindern zum Unterhalt verpflichtet. 

Wann ist man als Kind  leistungsfähig? 

Kann der Elternteil seinen Bedarf weder durch Einkünfte noch durch Verwertung des Vermögens sicherstellen, sind Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht besteht allerdings nur, wenn das herangezogene Kind auch leistungsfähig ist. 

Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit wird das Einkommens des Kindes herangezogen. Berücksichtigt wird hier nur das bereinigte Nettoeinkommen des Kindes. Ferner sind von diesem Einkommen Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder abzuziehen sowie Trennungs- oder Ehegattenunterhalt. Ferner darf der angemessene Selbstbehalt nicht unterschritten werden. 

Auch das Kind ist verpflichtet, das Vermögen durch eine Verwertung einzusetzen. Jedoch existiert auch für das Kind das sogenannte Schonvermögen. Vermögen was unter dieses Schonvermögen fällt, muss daher nicht eingesetzt werden. 

Wie verteilt sich die Unterhaltspflicht bei Geschwistern? 

Bei mehreren Kindern ist eine Aufteilung der Unterhaltslast vorzunehmen. Es ist daher die Leistungsfähigkeit jedes Kindes individuell zu bestimmen. Ist der Unterhaltsbedarf Bedarf der Eltern höher als die Leistungsfähigkeit der  Kinder, haben alle Kinder individuell nach ihrer Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt beizutragen.

Wann ist der Elternunterhalt verwirkt? 

Letztlich kann der Anspruch auf Elternunterhalt auch verwirkt sein. Gemäß § 1611 BGB hat das unterhaltspflichtige Kind nur einen Unterhalt in der Höhe zu leisten, der der Billigkeit entspricht, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil sich durch sittliches Verschulden selbst bedürftig gemacht hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Elternteil schuldhaft keine Vorkehrungen für die Altersvorsorge getroffen hat. 

Gleiches gilt, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht selbst gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Ein Kontaktabbruch reicht für eine Verwirkung jedoch nicht aus. 

Foto(s): LINUS KLOSE PHOTOGRAPHY

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