Wann ist Geldbuße bei Corona-Verstoß zu hoch ?

  • 2 Minuten Lesezeit

Derzeit werden sehr viele Bußgeldbescheide wegen Corona-Verstößen vor den Gerichten verhandelt. An manchen Orten hat jeder Dritte Einwohner bereits einen Bußgeldbescheid wegen eines Corona-Maßnahmenverstoßes erhalten. Die Behörden mussten zum Teil Personal von anderen Behörden abziehgen, um die Verfahren bearbeiten zu können. Zur angeblichen Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen wurde bereits in anderen Beiträgen berichtet. Vorliegend soll die Frage behandelt werden, in welchen Fällen die Höhe des Bußgelds reduziert werden kann. 

Die Anwaltkanzlei Steffgen ist auf Verfahren im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen spezialisiert. In einigen Verfahren konnten Bußgelder, teilweise auf ein Drittel der ursprünglichen Geldbuße reduziert werden. Im Gegensatz zu Bußgeldern, die wegen Verkehrsverstößen verhängt werden, sind Corona-Bußgelder häufig viel höher.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 11.01.2021 (2 Ss (OWi) 3/21) auf die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen ein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene wegen Verstoßes gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt. Die Höhe der Geldbuße beträgt gemäß § 17 OWiG mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Reduzierung allein deshalb, weil ein Betroffener Jugendlicher oder Heranwachsender ist, als nicht geboten angesehen.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße ist gemäß § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen nach dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 11.01.2021 in Betracht.

Dem angefochtenen Urteil liess sich nicht entnehmen, ob die eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betroffenen berücksichtigt worden sind.Die betroffene Jugendliche verfügte nur über ein „Einkommen“ in Höhe von 15 Euro, das im Hinblick auf die Regelgeldbuße außergewöhnlich niedrig sei. Die Geldbuße beträgt demzufolge das knapp 17fache eines „Monatseinkommens“. Die deutlich unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wären deshalb im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen gewesen.

Betroffene können eine kostenfrei Ersteinschätzung bei der Anwaltskanzlei Steffgen erhalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten