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Wann liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Kein Mensch ist perfekt und auch Ärzte machen Fehler. Allerdings können Fehler von Ärzten schwere Konsequenzen nach sich ziehen: Durch Behandlungsfehler kann die Gesundheit des Patienten beeinträchtigt werden und der Arzt bzw. das Krankenhaus schadensersatzpflichtig werden.

Mit dem Patientenrechtegesetz wurden viele bereits in der Rechtsprechung entwickelten Pflichten des Arztes und Rechte des Patienten in Gesetzesform gegossen. Das Gesetz konkretisiert in den § 630 a bis 630 h BGB dabei die Pflichten des Arztes, die dieser bei der Behandlung erfüllen muss und deren Verstoß Behandlungsfehler darstellen. Die Pflichten im Einzelnen:

Persönliche Leistung

Grundsätzlich ist der Arzt nach § 630 b in Verbindung mit 613 S. 1 BGB zur persönliche Leistung verpflichtet. Die sogenannten Kernleistungen ärztlichen Handelns hat der Arzt selbst durchzuführen, lediglich einfache ärztliche Aufgaben und sonstige medizinische Verrichtungen darf der Arzt an nichtärztliches Personal delegieren. 

Diagnose

Die Diagnose umfasst die Ermittlung der Vorgeschichte zum gegenwärtigen Leiden und Untersuchung des Patienten. Der hieraus festgestellte Befund wird dann einem Krankheitsbild bzw. -begriff zugeordnet. Ist die Diagnose nicht gesichert, sind Kontrollbefunde zu erheben.

Information und Aufklärung des Patienten

Die Informationspflicht ist Teil der Behandlung: Dem Patienten sind nach § 630 c Abs. 2 S. 1 BGB zu Beginn bis zum Ende der Behandlung alle wesentlichen Umstände zu erläutern. Dies umfasst insbesondere die Diagnose, die voraussichtlich gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die hierzu zu ergreifenden Maßnahmen. Wird der Patient z. B. über die Ansteckungsgefahr einer Krankheit nicht informiert, kann sogar eine Haftung gegenüber infizierten Dritten eintreten.

Die Informationspflicht ist von den Aufklärungspflichten nach § 630 e BGB zu unterscheiden: Die Aufklärung ist Voraussetzung für die erforderliche Einwilligung des Patienten. Der Patient ist dabei im Wesentlichen über die Risiken und den voraussichtlichen Verlauf der Behandlung aufzuklären. Erst wenn er sich darüber im Klaren ist, kann er die Folgen der Behandlung abschätzen und frei entscheiden, ob er diese durchführen lassen möchte oder nicht. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Einwilligung und stellt ebenfalls einen Behandlungsfehler dar – auch wenn die Behandlung an sich ordnungsgemäß erfolgt sein sollte.

Therapie

Die Therapie ist die Bestimmung und Durchführung der Heilbehandlung. Der Arzt hat aufgrund der Diagnose eine bestimmte Heilbehandlung zu bestimmen und dabei insbesondere Risiken und Schwere der Maßnahmen mit den Erfolgsaussichten und dem Zweck der Maßnahmen abzuwägen. Die Heilbehandlung reicht von der Verschreibung eines Rezeptes bis zur Operation. Nach § 630 a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt der Grundsatz, dass die Heilbehandlung unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgen muss. Dies setzt voraus, dass der Arzt für die konkrete Behandlung auch befähigt ist, insbesondere über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Zur Therapie gehört zuletzt auch die Nachsorge, z. B. die Wundkontrolle und Überwachung des Patienten nach einer Operation.

Koordination und Organisation 

Der Arzt hat zu gewährleisten, dass der Ablauf der Behandlung dem erforderlichen medizinischen Standard entspricht. Insbesondere die Übertragung der Behandlung darf nur auf hinreichend ausgebildetes Personal erfolgen und der technische Standard muss gesichert sowie der hygienische Standard sichergestellt sein.

Fazit: Ärztliche Behandlungsfehler liegen vor, wenn der Arzt Kernleistungen ärztlichen Handelns nicht selbst erbringt, die Diagnose nicht richtig stellt, den Patienten mangelhaft informiert oder aufklärt, ihm Fehler bei der Bestimmung und Durchführung der Heilbehandlung unterlaufen und er zuletzt nicht den erforderlichen medizinischen Standard der Behandlung gewährleistet.

(FMA)

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