Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wann lohnt es sich für Arbeitnehmer, Kündigungsschutzklage einzureichen? Welche Umstände sprechen für gute Klagechancen? Und wann würde man von einer Klage eher abraten? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich gilt: Zu einer Kündigungsschutzklage rate ich regelmäßig dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz für die Kündigung Anwendung findet – mit anderen Worten: Wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, bei einer Kündigung die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes einzuhalten. Wann ist das der Fall?

Der Arbeitgeber muss das Kündigungsschutzgesetz einhalten, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind, erstens: Beim Arbeitgeber darf es sich nicht um einen Kleinbetrieb handeln, und zweitens: Der Arbeitnehmer muss länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.

Wenn beim Arbeitgeber also regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter tätig sind, handelt es sich nicht mehr um einen Kleinbetrieb und der Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines Mitarbeiters, der länger als sechs Monate dabei ist, die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes einhalten.

Ist der Mitarbeiter lediglich sechs Monate oder kürzer dort beschäftigt, ist das Kündigungsschutzgesetz für ihn nicht anwendbar.

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist für Arbeitnehmer überaus günstig. Denn um wirksam kündigen zu dürfen, muss der Arbeitgeber einen in diesem Gesetz genannten Kündigungsgrund vorweisen können!

Abgesehen von der fristlosen Kündigung ist eine Kündigung in dem Fall nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen zulässig, wobei der Arbeitgeber alle dafür im Gesetz genannten formellen und inhaltlichen Voraussetzungen einhalten muss.

Missachtet der Arbeitgeber auch nur eine im Gesetz genannte Voraussetzung, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.

Erfahrungsgemäß ist es bei fast allen Kündigungen zumindest zweifelhaft, ob der Arbeitgeber alle Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten hat.

Reicht der Arbeitnehmer dann Kündigungsschutzklage ein, wird der Arbeitgeber meist bereit sein, eine Abfindung zu zahlen, um damit das Risiko eines Prozessverlustes vermeiden zu können.

Wird im Prozess klar, dass der Arbeitgeber gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen hat, kann sich der Arbeitnehmer auch auf seinen alten Arbeitsplatz zurück klagen: Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, muss ihn der Arbeitgeber zu den alten Konditionen wieder einstellen.

Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, wird man von einer Klage wohl meist eher abraten müssen – jedenfalls sofern der Arbeitnehmer nicht rechtsschutzversichert ist. Hat der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht, lohnt sich eine Klage allerdings mitunter auch ohne Geltung des Kündigungsschutzgesetzes.

Für die Kündigungsschutzklage gilt eine dreiwöchige Klagefrist! Das bedeutet, dass die Klage nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens zulässig ist; nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage nur in sehr seltenen Fällen möglich.

Auch wichtig: Bei einer Klage sollte sich der Arbeitnehmer von einem erfahrenen, auf Kündigungsschutz und Abfindungen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen.

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