Wann müssen Mitarbeiter großer Konzerne ohne Kündigungsschutz auskommen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Arbeitnehmer international tätiger Konzerne müssten vor Kündigungen relativ sicher sein. Das denken viele, denn: Wer mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt, der ist regelmäßig an das Kündigungsschutzgesetz gebunden. Warum das so nicht immer stimmt, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Großkonzerne aus anderen Ländern unterhalten oft Büros in der Bundesrepublik, manchmal mit weniger als zehn Mitarbeitern. Manche, die dort arbeiten, denken, dass sie durch das Kündigungsschutzgesetz vor Kündigungen geschützt sind.

Warum? Weil – so könnte man meinen – die Mitarbeiter des deutschen Büros zu den hunderten oder tausenden weltweit oder im Ausland tätigen Mitarbeitern hinzugezählt werden müssen. Vor allem weil das hiesige Büro zu 100 % einem ausländischen Großkonzern gehöre. Da man kein Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Mitarbeitern sei, müsse das Kündigungsschutzgesetz hier gelten und vor unbegründeten Kündigungen schützen.

Das stimmt so nicht! Denn: Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes werden nach deutschem Arbeitsrecht regelmäßig nur die in der Bundesrepublik tätigen Arbeitnehmer gezählt! Es macht regelmäßig keinen Unterschied, ob ein Büro mit fünf Mitarbeitern zu einem französischen Konzern mit über zweitausend Mitarbeitern gehört, oder komplett eigenständig ist. Das hiesige Büro zählt fünf Vollzeitmitarbeiter und gilt daher kündigungsschutzrechtlich als Kleinbetrieb!

Hat das deutsche Büro eines internationalen oder ausländischen Konzerns nur zehn oder weniger Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber Mitarbeiter ohne hohe Hürden vor die Tür zu setzen.

Hat man als Arbeitnehmer dennoch Chancen mit einer Kündigungsschutzklage?

Manchmal ja, und deshalb lohnt es sich immer, seine Klagechancen bei einem Arbeitsrechtler auszuloten! Denn es kommt durchaus vor, dass die Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt. Manchmal ist die Kündigung treuwidrig oder schikanös und deshalb unwirksam. In diesen Fällen hat eine Klage meist gute Chancen auf Erfolg.

Mehr noch: Manchmal stimmt die Arbeitnehmerzahl nicht, und eine Recherche ergibt, dass in Wahrheit mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter im deutschen Büro tätig sind. Manch ein externer Berater oder Consultant entpuppt sich als Scheinselbständiger – und schon wächst die Zahl der Arbeitnehmer auf über zehn. Dann wäre das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und der Arbeitnehmer hätte mit seiner Kündigungsschutzklage gute Chancen, den Job zu retten oder wenigstens eine hohe Abfindung auszuhandeln.

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