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Wann muss ein Handelsvertreterausgleich gezahlt werden?

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Wenn die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einem Handelsvertreter beendet wird, stellen sich beide Vertragsparteien oft die Frage, ob der Handelsvertreter Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich hat und falls ja, wie hoch dieser ausfällt.

Was ist ein Handelsvertreter?

Ausgangspunkt für den Handelsvertreterausgleich ist zunächst die Frage, ob der Geschäftsbeziehung überhaupt ein Handelsvertretervertrag zugrunde lag.

Das Gesetz definiert den Handelsvertreter in § 84 HGB. Danach ist ein Handelsvertreter ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Entscheidend sind hierbei die Tatbestandsmerkmale „ständig“ und „betraut“. Der Gesetzgeber wollte damit insbesondere diejenigen Kooperationspartner von den Handelsvertretern ausschließen, die nur in Teilzeit für einen Unternehmer tätig sind oder nicht zum Vertrieb verpflichtet sind (z. B. durch Mindestumsätze).

Vermeidung des Handelsvertreterausgleichs

Ein Handelsvertreterausgleich ist grundsätzlich dann zu zahlen, wenn der Vertriebspartner die Voraussetzungen des Handelsvertreters erfüllt. Dies gilt nicht nur für das geschriebene Wort im Vertrag, sondern insbesondere auch für die faktische Vertriebstätigkeit. Wenn also vertraglich vereinbart ist, dass kein Handelsvertretervertrag vorliegt und die Tätigkeit des Vertriebspartners dennoch de facto derjenigen eines Handelsvertreters entspricht, ist natürlich auch ein Handelsvertreterausgleich zu zahlen.

Wenn die Vertriebstätigkeit des Geschäftspartners aber nicht die Form eines Handelsvertreters aufweist, dann ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auch kein Handelsvertreterausgleich zu zahlen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertriebspartner

1. nicht ständig für den Unternehmer tätig ist (Gelegenheitsagent) oder

2. nicht verpflichtet ist, für den Unternehmer tätig zu werden (ständiger Agent ohne Vertriebspflicht).

Maßgeblich ist also, ob der jeweilige Vertriebspartner nur gelegentlich für den Unternehmer tätig ist und ob er eine Vertriebspflicht (z. B. Mindestumsatz) hat.

Die Höhe des Handelsvertreterausgleichs

Die Höhe des Handelsvertreterausgleichs ist in § 89 b HGB geregelt. Danach hat der Unternehmer dem Handelsvertreter insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile auszugleichen, welche ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Tätigkeit des Handelsvertreters verbleiben. Wie sich der Handelsvertreterausgleich im Einzelnen bemisst, ist umstritten. Klar ist, dass die Höchstgrenze eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision bildet.

Wegfall des Handelsvertreterausgleichs

Der Handelsvertreter hat insbesondere dann keinen Anspruch auf die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs, wenn er selbst das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen gekündigt hat oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters gekündigt wurde. 

Ein Handelsvertreterausgleich ist auch dann nicht zu zahlen, wenn der Handelsvertreter außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tätig war und der Handelsvertreterausgleich vertraglich ausgeschlossen wurde.


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