Wann muss ich mir beim Kindesunterhalt fiktive Einkünfte zurechnen lassen?

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Geht es um den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes, sind die Anforderungen der Rechtsprechung an den zum Unterhalt Verpflichteten besonders hoch. Da das minderjährige Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, ist der Elternteil, der Unterhalt zu zahlen hat, in hohem Maße verpflichtet, zumindest den Mindestunterhalt für das Kind sicherzustellen.

1. Aufgabe einer nicht lukrativen Tätigkeit

Ein Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, eine nicht lukrative Tätigkeit, aus der er kein Einkommen erzielt, auch wenn er dieser Tätigkeit schon jahrelang nachgegangen ist, aufzugeben und sich eine andere Tätigkeit zu suchen, bei der er ein entsprechendes Einkommen erzielt, um Unterhalt zahlen zu können.

2. Bildung von Rücklagen

Scheidet ein Unterhaltsschuldner freiwillig aus einem Arbeitsverhältnis aus und geht er ein schlechter bezahltes neues Arbeitsverhältnis ein, ist er verpflichtet, für diesen Fall Rücklagen zu bilden, sodass er den Einkommensrückgang auffangen kann und sich der Einkommensrückgang nicht negativ auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts auswirkt.

3. Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden

Der arbeitslose Unterhaltsschuldner ist verpflichtet nachzuweisen, inwieweit er sich intensiv darum bemüht hat, einen Arbeitsplatz zu finden bzw. weshalb für ihn keine realistischen Aussichten bestehen, ein Arbeitsverhältnis eingehen zu können.

Ist es dem Unterhaltsschuldner nur möglich, einer schlecht bezahlten Beschäftigung nachzugehen, ist er verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um einen Zweit- oder Drittjob zu finden. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er zu beweisen. Dem Unterhaltsschuldner kann eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 45 Stunden zugemutet werden.

4. Krankheit des Unterhaltsschuldners

Erklärt der Unterhaltsschuldner, dass er krankheitsbedingt nicht oder nicht in vollem Umfang arbeiten kann und somit Einbußen beim Einkommen hat, und deshalb keinen oder nur einen verminderten Unterhalt zahlen könne, muss er Art und Umfang seiner gesundheitlichen Einschränkungen darlegen und belegen inwieweit sich gerade diese Einschränkungen auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken.

Bei Fragen zur Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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