Wann verjähren Schadensersatzansprüche bei Arzthaftungsfällen?

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Schadensersatzansprüche wegen eines (ärztlichen) Behandlungsfehlers oder einer Verletzung (ärztlicher) Aufklärungsfristen verjähren nach der sogenannten regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB. Dies beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Häufig wichtiger, als die Länge der Verjährungsfrist, ist die Frage, wann diese Frist zu laufen beginnt. Das ist nicht bereits mit dem Tag des schädigenden Ereignisses der Fall, sondern nach § 199 BGB erst dann, wenn man von der schädigenden Handlung und der verantwortlichen Person weiß oder nur deshalb nicht weiß, weil man vor dem Offensichtlichem grob fahrlässig die Augen verschließt. Gerade im Arzthaftungsrecht ist es nicht selbstverständlich, dass dem Patienten bewusst ist, dass er durch die Ärzte geschädigt wurde. Viele Folgen sind Ergebnis eines schicksalhaften Risikos oder werden von den Ärzten so jedenfalls dargestellt. Oftmals erfahren die Betroffenen erst nach Jahren, dass bei ihrer Behandlung auch Fehler gemacht wurden.

Der Lauf einer Verjährungsfrist kann gestoppt werden. Die „Verjährungsuhr“ wird angehalten, wenn man in Verhandlungen über Schadensersatzansprüche mit der Gegenseite tritt. Dies gilt aber nur und nur so lange, wie die Gegenseite die Leistung von Schadensersatz nicht ablehnt. Eine Hemmung der Verjährung wird auch durch die Einleitung eines Verfahrens vor den Gutachter- und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern erreicht. Achtung: Dies gilt nur in Bezug auf diejenigen Ärzte und Krankenhäuser, die auch als Gegner in diesem Verfahren explizit benannt wurden und dann auch nur, wenn diese die Mitwirkung am Verfahren nicht verweigern. Einer Klage vor Gericht kann sich der Gegner nicht entziehen. Aber auch hier muss darauf geachtet werden, dass man alle möglichen Anspruchsgegner auch verklagt.

In bestimmten Fällen kann man auch einen (zeitweiligen) Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung mit der Gegenseite vereinbaren, etwa wenn man den Vorgang umfassend prüfen muss und hierfür mehr Zeit benötigt. Um eine sofortige Klageerhebung zu vermeiden, sind damit insbesondere die Haftpflichtversicherer häufig einverstanden.

Zu beachten sind ferner die „absoluten“ Verjährungsfristen. Spätestens 30 Jahren nach der schädigenden Handlung verjähren die Schadensersatzansprüche auch dann, wenn man von den Fehlern und den verantwortlichen Personen keine Kenntnis hatte.


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