Arzthaftungsrecht in der Praxis: Materielle Schadensersatzansprüche

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Neben dem Schmerzensgeldanspruch steht dem Geschädigten auch der sogenannte materielle Schadensersatzanspruch zu. Hierunter fällt unter anderem der Verdienstausfall:

Zu ersetzen ist der Verlust von Erwerbseinkommen jeglicher Art und von Vermögensvorteilen, die im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft stehen, sowie alle finanziellen Nachteile, die durch den Ausfall der Arbeitskraft verursacht werden.

Dazu gehören der Arbeitslohn oder das Gehalt, einschließlich Urlaubsentgelt, Sonderzuwendungen, Überstundenvergütung, Treueprämie, Erschwerniszulagen, Sachbezüge etc., Arbeitslosengeld und -hilfe, Nebeneinkünfte, Gewinn eines Selbstständigen, versicherungsrechtliche Nachteile (z. B. Prämienerhöhungen). Wie hoch der Erwerbsschaden ist, muss der Geschädigte beweisen. Er braucht allerdings nicht beweisen, dass und in welcher Höhe Einkünfte ohne das Schadenereignis mit Gewissheit erzielt worden wären, vielmehr genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Das zuständige Gericht muss die Höhe des Schadens in freier Überzeugung schätzen.

Der Geschädigte hat aber auch eine sogenannte Schadensminderungspflicht, d. h. wenn er in seinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann, muss er seine ihm verbliebene Arbeitskraft, beispielsweise durch Teilzeitarbeit oder an einem schonenderen Arbeitsplatz anbieten. Gegebenenfalls muss er sich sogar umschulen lassen und hierfür mitunter sogar seinen Heimatort verlassen.

Grundsätzlich hat der Schädiger für alle vermögensrechtlich relevanten Nachteile einzutreten, die infolge einer Verzögerung der Berufsausbildung entstehen. Zu ersetzen sind daher die entgangene Ausbildungsvergütung für den Zeitraum der Verzögerung und das entgangene Gehalt für den Zeitraum der unfallbedingten Verzögerung des Berufseintritts, aber auch die zukünftige Kürzung der Altersrente, soweit keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder erstattet werden. Berücksichtigung finden auch Eingangsverschlechterungen im Beruf und der mögliche Verlust eines Stipendiums.

Kann der Geschädigte infolge einer bleibenden Behinderung nicht den Beruf ausüben, der ohne den Vorfall wahrscheinlich ergriffen worden wäre, ist das entgangene Einkommen oder ein etwaiger Minderverdienst zu ersetzen.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechtes. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus, als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen, als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen, sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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