Wann wird Feuerwerk zur Straftat? Alles, was Sie für Silvester wissen müssen

  • 9 Minuten Lesezeit


Silvesterfeuerwerk gehört für die meisten zum Jahreswechsel dazu – doch Vorsicht! Was wie harmloser Spaß wirkt, kann schnell strafrechtliche Folgen haben. In Deutschland gelten für das Kaufen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern strenge Vorschriften.

Aber wann genau machen Sie sich strafbar? Und welche Missverständnisse gibt es? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und zeigt Ihnen, was verboten ist und wann ein Strafverteidiger helfen kann.



Das Sprengstoffgesetz: Strenge Regeln für das Silvester-Feuerwerk


Feuerwerk macht Spaß, ist aber kein Freibrief: Der Umgang mit Böllern und Raketen ist gesetzlich streng geregelt. Das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die Erste Verordnung dazu (SprengV 1) unterscheiden dabei zwischen verschiedenen Feuerwerkskategorien (F1 bis F4).

Hiernach richten sich die Regelungen, die Sie einhalten müssen.



Feuerwerkskörper der Kategorie F1: Kleinstfeuerwerk


Die Kategorie F1 betrifft gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1a SprengG Feuerwerkskörper, von denen eine

  • sehr geringe Gefahr ausgeht,
  • die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und
  • zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind,
  • einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.


Hierzu zählt Kleinstfeuerwerk (auch Kinder- und Jugendfeuerwerk genannt), wie etwa

  • Wunderkerzen,
  • Knallerbsen oder
  • kleine Bodenwirbel.


Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen

  • von Personen ab 12 Jahren verwendet werden (§ 20 Abs. 1 SprengV 1) und
  • sind das gesamte Jahr über frei im Handel erhältlich (§§ 21 Abs. 3, 22, 23 Abs. 2 SprengV 1).


Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen zwar das gesamte Jahr über gekauft und gezündet werden, typischerweise finden Sie diese aber vermehrt ab Anfang Dezember in den Supermärkten, oft in Form von Sonderangeboten. Schauen Sie einfach mal ab Dezember in die Prospekte oder Regale!



Zusammenfassung: Feuerwerk der Kategorie F1


GefahrenpotentialSehr gering
GeräuschpegelSehr gering
Verkauf und VerwendungGanzjährig ohne zeitliche Einschränkung
Mindestalter12 Jahre
VerwendungsortInnen und Draußen




Feuerwerkskörper der Kategorie F2: Kleinfeuerwerk = Silvesterfeuerwerk


Die Kategorie F2 betrifft gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1b SprengG Feuerwerkskörper, von denen

  • eine geringe Gefahr ausgeht,
  • die einen geringen Lärmpegel besitzen und
  • zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.


Hierzu zählt das „klassische Silvesterfeuerwerk“, also etwa

  • Silvesterraketen,
  • Böller oder
  • Batterien.


Auch wenn es nicht der gelebten Praxis in der Silvesternacht entspricht, dürfen diese Feuerwerkskörper

  • nur von Erwachsenen (Personen ab 18 Jahren)

besessen und benutzt werden (§§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 2 SprengV 1).





Achtung: Folgende Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen Sie als Ottonormalverbraucher nicht erwerben und verwenden:

  1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
  2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
  3. Schwärmer und
  4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand


Erforderlich ist hierfür gemäß § 20 Abs. 4 SprengV 1 eine

  • behördliche Erlaubnis (§ 7 oder § 27 SprengG) oder ein
  • Befähigungsschein (§ 20 SprengG).





Zusammenfassung: Feuerwerk der Kategorie F2


GefahrenpotentialGering
GeräuschpegelGering
Verkauf und VerwendungVerkauf:               29.12. bis 31.12.
Verwendung:      31.12. bis 01.01.
Mindestalter18 Jahre
VerwendungsortNur Draußen




Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4: Mittel- und Großfeuerwerk


Die Kategorie F3 betrifft gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1c SprengG Feuerwerkskörper, von denen

  • eine mittlere Gefahr ausgeht, 
  • deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und 
  • die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind.


Die Kategorie F4 betrifft § 3a Abs. 1 Nr. 1d SprengG Feuerwerkskörper, von denen

  • eine große Gefahr ausgeht,
  • die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind,
  • deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet.


Feuerwerkskörper dieser beiden Kategorien stellen „professionelle Feuerwerkskörper“ dar und dürfen gemäß § 22 Abs. 2 SprengV 1 ausschließlich von Fachleuten mit besonderer Erlaubnis, Befähigung (z. B. Pyrotechniker) oder Bescheinigung besessen und gezündet werden (§§ 7, 27, § 22 SprengG).



Zusammenfassung: Feuerwerk der Kategorie F3 & F4



F3F4
GefahrenpotentialMittelGroß
GeräuschpegelMittelGroß
Verkauf & VerwendungGanzjährig, sofern Erlaubnis, Befähigungsschein oder BescheinigungAbgabe ganzjährig, sofern Erlaubnis bzw. Befähigungsschein
Mindestalter18 Jahre21 Jahre
VerwendungsortNur DraußenNur Draußen




Silvester-Feuerwerkskörper: Wann ist das Kaufen und Zünden erlaubt? 


Kaufen dürfen Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2, also das klassische Silvesterfeuerwerk, gemäß § 22 Abs. 1 SprengV 1 nur an den letzten 3 Tagen des Jahres, also


  • vom 29. bis 31. Dezember.


Ist einer der beiden Tage ein Sonntag, darf bereits ab dem 28. Dezember eingekauft werden (§ 22 Abs. 1 SprengV 1).


Verwenden, also zünden, dürfen Sie Silvesterfeuerwerk gemäß § 23 Abs. 2 SprengV 1 nur zum Jahreswechsel, also


  • vom 31. Dezember bis 1. Januar.




Achtung: In der restlichen Zeit des Jahres, also vom 2. Januar bis 30. Dezember, darf klassisches Silvesterfeuerwerk nur von Personen

  • mit einer Erlaubnis (§§ 7, 27 SprengG),
  • mit einem Befähigungsschein (§ 20 SprengG)
  • oder einer Ausnahmebewilligung (§ 24 SprengV 1)

gezündet werden.


Hinweis: Wollen Sie also gerne zu Ihrer Hochzeit oder zu einer Geburtstagsfeier klassisches Silvesterfeuerwerk zünden, ist eine behördliche Ausnahmebewilligung erforderlich (§ 24 SprengV 1). Sonst kann ein saftiges Bußgeld drohen!





Illegale Raketen und Böller erkennen


Das Gesetz (§ 21 Abs. 3 SprengV 1) diktiert, dass Silvesterfeuerwerkskörper nur im Versandhandel oder in Verkaufsräumen an den Verbraucher verkauft werden darf. Sie als Ottonormalverbraucher dürfen also auch nur dort zulässig Silvesterfeuerwerk erwerben.

Sie dürfen ausschließlich geprüfte und zulässige Silvesterfeuerwerkskörper erwerben und zünden (§ 5 Abs. 1, 1a SprengG).

Ob es sich um solch geprüftes und zugelassenes Silvesterfeuerwerk handelt, erkennen Sie sowohl am

  • Zulassungszeichen, sog. „CE-Zeichen“, als auch an der
  • Registriernummer in Verbindung mit der
  • Prüfstellen-Kennnummer.   


Ein solche Registriernummer könnte wie folgt aussehen: 0589 – F2 – 0190


Illegale Feuerwerkskörper aus dem Ausland weisen diese Kennzeichen nicht auf. Und falls doch, sind diese gefälscht.

Achten Sie zudem immer auf folgende Pflichtangaben gemäß § 5 SprengG, §§ 16, 17, 18 SprengV 1:

  • deutsche Gebrauchsanleitung,
  • Firmenname
  • Altersbeschränkung
  • Sicherheitshinweise (Verwendungsort, Sicherheitsabstand) und
  • NEM: Nettoexplosivstoffmasse.



Registriernummer erklärt


Die Registriernummer 0589 – F2 – 0190 besteht aus 3 Teilen:

  • CE-Kennzeichnung / Identifikationsnummer (0589 = Deutschland)
  • Feuerwerks-Kategorie (F2)
  • Fortlaufende Nummer (0190)


1. Die vierstellige Zahl (0589) stellt die CE-Kennzeichnung bzw. die Identifikationsnummer dar. Sie gibt darüber Auskunft, von welcher Stelle in Europa der Feuerwerkskörper geprüft und zugelassen wurde.


  • 0589 steht dabei für Deutschland.


Zustände Prüf- und Zulassungsstelle ist in Deutschland das BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung).


2. Der Buchstaben und die Zahl (F2) steht für die entsprechende Kategorie des Feuerwerkskörpers.


  • Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind


3. Die letzte Zahlen (0190) stellt die fortlaufende Nummer zur Zuordnung des konkreten Artikels dar.




Verbotene Feuerwerkskörper gekauft und gezündet: Das sind die Strafen


Halten Sie sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben und erwerben/zünden illegale Feuerwerkskörper, kann von einem Bußgeld über eine Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe alles auf Sie zukommen.



Verbotene Feuerwerkskörper


Wer illegale Feuerwerkskörper aus dem Ausland, etwa Polen oder Tschechien, über das Internet oder „geschmuggelt“ über die Grenze verwendet, macht sich strafbar.

So fallen etwa „Polen-Böller“ als explosionsgefährlicher Stoff unter das SprengG.

Aufgrund der großen Explosionswirkung und der damit einhergehenden Gefahr, stellt die Verwendung eines solchen Böllers eine Straftat dar!

Das Gesetz sieht in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (§§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 27 SprengG).

Wird bei der Verwendung (wissentlich) eine andere Person oder eine wertvolle Sache gefährdet, kann sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gemäß drohen (§ 40 Abs. 3 SprengG).

Gleiches gilt, wenn Sie als Ottonormalverbraucher etwa

  • Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz oder
  • Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse

erwerben und zünden.


Zünden Sie dagegen nicht zugelassenes klassisches Silvesterfeuerwerk (Kleinfeuerwerk), begehen Sie „nur“ eine Ordnungswidrigkeit (§§ 41 Abs. 1 Nr. 1d iVm § 5 Abs. 1a SprengG).

Das Ordnungsgeld hat es dabei aber in sich: Es droht gemäß § 41 Abs. 2 SprengG ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR!



Verbotene Zeit


Zünden Sie Silvesterfeuerwerk außerhalb der erlaubten Zeit, begehen Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG iVm. § 23, § 46 Nr. 8b SprengV).

Ihnen droht dann gemäß § 41 Abs. 2 SprengG ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.



Verbotener Ort


Ebenso begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie Silvesterfeuerwerk an verbotenen Orten zünden, also in unmittelbarer Nähe von

  • Kirchen,
  • Krankenhäusern,
  • Kinder- und Altersheimen sowie
  • besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen.

Auch hier droht Ihnen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG iVm. § 23, § 46 Nr. 8b SprengV ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.


Feuerwerk ist aber auch immer eine Belastung für die Umwelt, die Natur und vor allem die Tiere. Deswegen statuiert beispielsweise das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Tierschutzgesetz (TierSchG) Regelungen zum Schutz von (artgeschützten) Tieren.

Verboten ist es etwa, solche Tiere durch Feuerwerkskörper zu verletzen oder gar zu töten; ebenso ist es verboten, solche Tiere in der Überwinterungszeit erheblich zu stören (§ 44 Abs. 1 BNatSchG, § 1 TierSchG).

Wer durch Feuerwerkskörper ein solches Tier tötet, macht sich nach dem BNatSchG strafbar. Gemäß § 71a Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.



Strafgesetzbuch 


Doch nicht nur nach dem SprengG oder anderen Sondergesetzen kann eine Strafe drohen, sondern ebenso nach den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts.

Denn Feuerwerk ist gefährlich und beim falschen Umgang können schwerste Folgen für Körper, Gesundheit oder Leben drohen:

  • Knall-Traumata,
  • Verbrennungen,
  • Verlust von Gliedmaßen,
  • Verlust/Einschränkung des Gehörs,
  • Verlust/Einschränkung des Sehvermögens,
  • Rauchschäden oder
  • Beschädigung/Zerstörung von Sachen


Deswegen können – je nach Einzelfall – folgende Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) im Umgang mit (Silvester-)Feuerwerkskörpern in Betracht kommen:

  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
  • Totschlag (§ 212 StGB)
  • Mord (§ 211 StGB)


Nehmen Sie das also nicht auf die leichte Schulter. Im schlimmsten Fall kann Ihnen infolge einer kleinen Unachtsamkeit oder einem gefährlichen Umgang schnell eine schwere Straftat vorgeworfen werden!



Typische Missverständnisse: Was viele nicht wissen


Missverständnisse treten im Umgang mit Silvester-Feuerwerk immer wieder auf. Nachfolgend decke ich drei der größten Missverständnisse auf, damit Sie einer möglichen Strafe entgehen können!


1. “Auf meinem eigenen Grundstück darf ich machen, was ich will.”


Falsch!

Selbst auf Ihrem privaten Grund und Boden gelten die allgemeinen Vorschriften des SprengG und natürlich auch die des StGB. Ihr privates Grundstück ist kein rechtsfreier Raum – auch nicht an Silvester!


2. “Ich habe noch Raketen vom letzten Jahr, die müssen doch noch erlaubt sein.”


Nicht unbedingt!

Selbst Lagerung und Transport von Feuerwerk unterliegen strengen Vorgaben, insbesondere wenn die Haltbarkeit überschritten ist. Neue Regelungen zur Zulässigkeit von Feuerwerkskörpern werden immer wieder erlassen. Gehen Sie also lieber auf Nummer sicher: Entsorgen Sie altes „Material“ und kaufen sich neues (zugelassenes)!


3. “Wenn niemand etwas mitbekommt, ist es nicht strafbar.”


Täuschen Sie sich nicht!

Gerade in der heutigen Zeit des Internets und des Smartphones ist die Nutzung von illegalen Feuerwerkskörpern oder der unerlaubte Umgang mit Feuerwerkskörpern schnell auf Video- oder Bildmaterial eingefangen; und auch schnell an die Polizei weitergeleitet!


Vermeiden Sie solche Missverständnisse und beugen Sie einer möglichen Strafe vor!




Was tun bei einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz oder wegen einer anderen Straftat in Verbindung mit Silvesterfeuerwerk?



Zunächst: Ruhe bewahren. Danach: Strafverteidiger kontaktieren

Sie haben gelesen, dass die drohende Strafe von Freiheitsstrafe bis zur hohen Geldbuße reichen kann. Nehmen Sie solche Vorwürfe also sehr ernst! Es kann sehr viel für Sie auf dem Spiel stehen. Hierbei sind Sie aber nicht alleine. Ich unterstütze Sie gerne.




Rechtsanwalt Yannic Ippolito hat sich ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert

Seit 2019 ist er Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Seit 2024 bildet er Rechtsreferendare am Landgericht in Düsseldorf im Strafrecht für das zweite juristische Staatsexamen aus.

Er verteidigt seine Mandanten in jeder Lage des Strafverfahrens und vor jedem Gericht. Schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen und im Saarland. Zu Festpreisen.

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Foto(s): Yannic Ippolito

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