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Waren im Wert 48 Euro - kein Diebstahl geringwertiger Sachen

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit einem Urteil vom 02.12.2014, Aktenzeichen: 1 Ss 261/14, entschieden, dass  der Diebstahl einer Sache im Wert von 47,98 Euro nicht als geringwertig anzusehen ist. Gleichzeitig wurde durch den Senat die in erster Instanz vom Amtsgericht Cloppenburg verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte im Januar 2014 in einem Supermarkt zwei Flaschen Whisky im Wert von insgesamt rund 48 Euro gestohlen. Das Amtsgericht Cloppenburg verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigem Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung.

Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Diese blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Oldenburg teilte die Auffassung des Amtsgerichts. Nach Ansicht des Senats liege im vorliegenden Fall kein Diebstahl geringwertiger Sachen vor. Vor Einführung des Euro im Jahr 2002 galt als Obergrenze für den Diebstahl geringwertiger Sachen ein Wert von 50 DM. Seitdem der Euroeinführung, wird diese Obergrenze überwiegend mit 25 oder 30 Euro bemessen. Die Auffassung des Angeklagten, wegen der alten 50-DM-Obergrenze liege die neue Obergrenze heute bei 50 Euro, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Selbst unter Berücksichtigung der Geldentwertung und der Entwicklung der verfügbaren Einkommen seien aus den damaligen 50 DM rechnerisch lediglich rund 60 DM oder umgerechnet rund 30 Euro geworden, urteilten die Richter.


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