Warum Eheleute ein Testament errichten sollten

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Das Testament bildet – neben dem Erbvertrag – das wichtigste Mittel, um seine Vermögensnachfolge individuell zu gestalten. Es kann sowohl handschriftlich als auch vor einem Notar errichtet werden. Es empfiehlt sich, das Testament von einem Rechtsanwalt entwerfen zu lassen, da ein juristisch falsch oder unpräzise abgefasstes Testament mehr Schaden anrichtet, als es nützt.

Das Testament hat immer dann seine Berechtigung, wenn vom Betroffenen die Vermögensnachfolge abweichend vom gesetzlichen Erbrecht gestaltet werden soll. Das kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden sollen oder andere Personen als die gesetzlichen Erben bedacht werden sollen.

Bei Eheleuten ist das sog. „Berliner Testament“ die häufigste Form: Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein, d. h. der länger Lebende ist der Alleinerbe des Erstversterbenden; erst nach dessen Ableben erben die Kinder. Diese Grundform des so genannten gemeinschaftlichen Testamentes kann in einer Vielzahl von Gestaltungen errichtet werden, allerdings nur von Eheleuten.

Ein Problem des gemeinschaftlichen Testamentes stellt sich im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht der Kinder, welches nicht einseitig ausgeschlossen werden kann. Den Abkömmlingen steht der Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bereits dann zu, wenn der erste Elternteil verstirbt.

Folgender Sachverhalt soll als Beispiel dienen. Ein Ehepaar hat zwei Kinder und errichtet ein „Berliner Testament“, sodann verstirbt der Ehemann. Die Eheleute hatten Ihr ganzes bisheriges Leben auf das von Ihnen errichtete Einfamilienhaus gespart und später noch eine Eigentumswohnung erworben. Nun haben die beiden Kinder gegen die Mutter einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils. Dieser beträgt hier ein je Kind ein Achtel des Nachlasses des verstorbenen Vaters, da sich der gesetzliche Erbteil jedes der beiden Kinder – ohne deren Enterbung – auf ein halb belaufen würde. Bestehen die Kinder auf die Auszahlung ihres Pflichtteils, kann es für die Witwe zu Liquiditätsproblemen kommen, da hinreichendes Barvermögen wegen der Immobilien nicht vorhanden ist. Die Witwe muss eine Immobilie verkaufen, was sie eigentlich nicht wollte, sie erzielt aufgrund der schlechten Marktsituation einen Preis weit unterhalb des Verkehrswertes.

Um den Eintritt dieses Falles zu verhindern, bietet es sich an, in das Testament eine sog. Pflichtteilsklausel aufzunehmen. Im Testament findet sich dann die Formulierung, dass das Kind enterbt wird, wenn es nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt. Das Kind erhält dann bei Tod des länger Lebenden nichts, außer natürlich wiederum den Pflichtteil. Das Kind wird sich also gründlich überlegen, ob es bei dem ersten Todesfall den Pflichtteil beansprucht und sich damit um sein späteres Erbe bringt.

Eine andere Problematik im Zusammenhang mit dem „Berliner Testament“ stellt sich bei der Frage, wie die Eheleute verfahren wollen, wenn nach dem ersten Todesfall der verwitwete Gatte einen neuen Partner heiratet. Soll er dann die Möglichkeit haben, über das (geerbte) Vermögen ohne Weiteres zu verfügen oder ist er an das „alte“ Testament gebunden? Wie soll verfahren werden, wenn sich die Kinder mit dem neuen Ehepartner nicht verstehen? Diese und andere Fragen sollten bei der Testamentsformulierung zwischen den Partnern offen angesprochen werden.

Ich kann Ihnen in diesem Zusammenhang verschiedene Lösungsmöglichkeiten präsentieren. Es bietet sich beispielsweise die Aufnahme einer so genannten „Wiederverheiratungsklausel“ an. Mit dieser Klausel kann sichergestellt werden, dass der länger Lebende einerseits im Wesentlichen frei und unbeschränkt über das Vermögen verfügen kann, gleichzeitig aber sichergestellt ist, dass die Kinder bei seinem Tod das erhalten, was ihnen nach dem Willen beider Ehegatten bei Testamentsabfassung zukommen sollte.

In jedem Fall wird es notwendig sein, dass die Eheleute sich umfassend juristisch beraten lassen, damit sowohl die erbrechtliche als auch die steuerrechtliche Gestaltung der Vermögensnachfolge optimal geplant werden kann.


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